Rn. 530

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

In § 4 Abs 2 EStG wird als Bilanzänderung sowohl die Richtigstellung eines den GoB unter Be­folgung der Vorschriften des EStG nicht entsprechenden Bilanzansatzes verstanden als auch der Austausch eines hiernach zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz. Es hat sich allg eingebürgert, nur den Fall der Änderung eines zulässigen Bilanzansatzes durch ­einen anderen zulässigen Bilanzansatz als Bilanzänderung zu bezeichnen, die Ersetzung eines unzulässigen durch einen zulässigen Bilanzansatz hingegen als Bilanzberichtigung. Zur Bilanzänderung s Rn 576ff.

 

Rn. 531

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Ein Bilanzansatz entspricht den GoB unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht, wenn er objektiv gegen die handelsrechtlichen u die einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verstößt, insb weil er die tatsächlichen o rechtlichen Verhältnisse anders wiedergibt, als sie am ­Bilanzstichtag objektiv waren, und der Bilanzansatz darüber hinaus den Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers über die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht entspricht, wenn der Unternehmer nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der bis zum Tage der Bilanzaufstellung erlangten Kenntnisse über diese Verhältnisse einen anderen Bilanzansatz hätte wählen oder sich zum Ansatz des nicht ausgewiesenen Bilanzpostens hätte entschließen müssen – sog subjektiver Fehlerbegriff (BFH BStBl III 1961, 3; BStBl II 1973, 860; 1976, 88; 1981, 164; 1988, 430; 1993, 392; 1998, 375). So auch Strahl in Korn, § 4 EStG Rz 421; aA H/H/R, § 4 EStG Rz 358 (s Rn 485ff).

 

Rn. 531a

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Der Begriffsgegensatz von "objektiv" und "subjektiv" "richtig" oder "falsch" zu Bilanzansätzen muss weiter differenziert werden nach der Fehlerhaftigkeit bei der

(1) Auslegung von Rechtsfragen
(2) Beurteilung von Sachverhalten.

Zum erstgenannten Fall hat der BFH v 31.01.2013, GrS 1/10, DB 2013, 733 mit Anm Hoffmann und Kommentar Hoffmann, StuB 2013, 277 Stellung genommen, den zweiten Fall (Sachverhaltsfragen) dagegen nicht behandelt. Vgl hierzu s Rn 534a.

Die nachfolgenden Ausführungen bis s Rn 534 beziehen sich nach Maßgabe der Entscheidung des GrS nicht auf die Richtigkeit bzw Fehlerhaftigkeit bei der Beurteilung von Rechtsfragen.

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