Rn. 506

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

§ 4 Abs 1 EStG liegt für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung durch BV-Vergleich das Erfordernis des BV-Zusammenhanges o der BV-Identität zugrunde. Danach ist für den BV-Vergleich als Vermögen zu Beginn des Wj das BV am Schluss des vorangegangenen Wj anzusetzen. Es werden dadurch diejenigen Werte miteinander verglichen, die dasselbe BV zu zwei verschiedenen Zeitpunkten hatte; der Unterschiedsbetrag stellt den in der Spanne zwischen den beiden Vergleichszeitpunkten erzielten Gewinn dar. Das Gesetz geht also nicht von einem Anfangs-BV aus, wenn der Betrieb im vorangegangenen Wj bereits bestanden hat; ein Anfangs-BV u eine Eröffnungsbilanz gibt es ESt-rechtlich nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns, nicht jedoch für den Beginn des laufenden Geschäftsjahres. Auch im Handelsrecht besteht der Grundsatz der BV-Identität (§ 252 Abs 1 Nr 1 HGB).

 

Rn. 507

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

BV am Schluss des Wj u BV am Schluss des vorangegangenen Wj ist jeweils das tatsächliche BV; der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Ständen desselben Vermögens, bereinigt um die Entnahmen und die Einlagen, liegt am Schluss des Wj fest u erfüllt den Tatbestand, an den das EStG jeweils die Leistungspflicht, gemessen nach dem durch Vermögensvergleich ermittelten Vermögenszuwachs knüpft (§ 38 AO, s Rn 5). Nach dieser abstrakten Begriffsbestimmung für den als Gewinn bezeichneten u als Unterschiedsbetrag zwischen den Werten desselben BV zu zwei verschiedenen Zeitpunkten ermittelten Vermögenszuwachses ergeben sämtliche dieser Vermögenszuwächse einschließlich des sich bei der Veräußerung des Unternehmens o seiner Liquidierung o seiner Überführung ins PV ergebenden Gewinnes insgesamt die durch die Unternehmung erzielte Vermögensmehrung des Unternehmers (Totalgewinn; vgl BFH BStBl II 1984, 751). Der in § 4 Abs 1 EStG für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorgeschriebene BV-Zusammenhang o die BV-Identität bedeutet bei der für den Vermögensvergleich notwendigen Darstellung der miteinander zu vergleichenden Vermögensstände in Bilanzen (§ 4 Abs 2 EStG) den Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs oder Bilanzidentität.

 

Rn. 508

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Nach diesem Grundsatz müssen sämtliche Posten der Schlussbilanz eines Wj nach Wert u Menge identisch sein mit den Posten der (gedachten) Anfangsbilanz des folgenden Wj, also unverändert in die Buchführung des folgenden Wj eingehen. So wie das Schlussvermögen eines Wj das Anfangsvermögen des folgenden Wj ist, stellt seine bilanzielle Darstellung in der Schlussbilanz eines Wj seine bilanzielle Darstellung zu Beginn des folgenden Wj dar.

 

Rn. 509

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

vorläufig frei

 

Rn. 510

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Auch iRd Bilanzenzusammenhangs gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Die Bilanzansätze in der Schlussbilanz müssen mit den Werten zu Beginn des anschließenden Wj für jedes einzelne WG identisch sein. Es genügt nicht, wenn die Wertidentität oder Vermögensidentität hinsichtlich des BV im Ganzen, also beim EK, gewahrt ist. Deshalb kann es mit dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs nicht begründet werden, den Ansatz zB von Warenvorräten in der Anfangsbilanz gegenüber der letzten Schlussbilanz auf Kosten eines abschreibbaren Bilanzpostens, etwa des Fabrikgebäudes, zu erhöhen, so dass gleichwohl das Kapital der Anfangsbilanz mit der Schlussbilanz übereinstimmt. Daraus könnte sich nicht nur eine Erfolgsverlagerung ergeben, sondern auch eine mit einem endgültigen Steuerausfall verbundene Gewinnminderung.

 

Beispiel:

Ein StPfl hat in seiner Schlussbilanz eine Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vollkommen abgeschrieben. In der Buchführung des folgenden Wj setzt er als Anfangswert der Forderung einen höheren Wert ein als in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wj, weil der Schuldner inzwischen wieder zahlungsfähig erscheint. Um das Kapital zwischen dem Ende des vorangegangenen Wj und dem Beginn des neuen Wj nicht zu verändern, setzt er ein Grundstück um den entsprechenden Betrag niedriger an. Wäre das zulässig, hätte er im Jahre der Forderungsabschreibung eine Gewinnminderung erzielt, die bei richtiger Durchführung des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs im folgenden Jahr zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung geführt hätte. Durch die Erhöhung der Forderung in der Anfangsbilanz vermeidet der StPfl diese Gewinnerhöhung. Wäre der Schuldner noch immer zahlungsunfähig, so könnte er die Forderung noch einmal abschreiben, was zu einer endgültigen Gewinnminderung, nicht nur zu einer Gewinnverlagerung führte.

 

Rn. 511

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs gilt sowohl für die Bilanzierung dem Grunde nach (Bilanzansatz) als auch der Höhe nach (Bewertung).

 

Rn. 512

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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