Rn. 720

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Theoretisch-definitorisch stellt der Geschäfts- oder Firmenwert (oder Goodwill) den Betrag dar, um den der Ertragswert des Unternehmens die Summe aller Zeitwerte von Vermögensgegenständen abzüglich Schulden übersteigt (s A/D/S, 6. Aufl, § 255 HGB Rz 257). Dieser Unterschiedsbetrag kann auch negativ sein, s die Diskussion über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein eines negativen Geschäftswerts (s Rn 727). Im (positiven oder negativen) Geschäftswert schlägt sich eine Fülle von im Einzelnen nicht quantifizierbaren Größen nieder, die beispielhaft mit dem Kundenkreis, der Marktstellung, der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, der Produktinnovationsfähigkeit, der Qualifikation von Belegschaft und Management, der innerbetrieblichen Organisation, den Finanzierungsmöglichkeiten, den Marktzugängen etc zu umschreiben sind.

In der zeitgenössischen Wirtschaft haben derlei Faktoren – trotz oder wegen ihrer Unmessbarkeit – hinsichtlich des Unternehmenswerts eine viel größere Bedeutung als die mehr oder weniger exakt quantifizierbaren, dh nach AK o HK bewerteten Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz. Backsteine und Maschinenräder bilden weniger denn je den Wert eines Unternehmens. Besonders deutlich kommt dies in den durch Aktienemissionen oder freundlichen oder feindlichen Über­nahmen von Unternehmen bezahlten Kaufpreisen zum Ausdruck. In der Wirtschaftspresse kann man Fälle mit negativem bilanzmäßigem EK und einem (positiven) Unternehmensvermögen nach Maßgabe der Börsenkapitalisierung von 5,5 oder gar 30 Mia EUR aufspüren. Letztendlich schlägt sich also im Geschäfts- oder Firmenwert die Schätzung künftiger Gewinne (bzw Verluste) nieder, soweit sie die Vermögenssubstanz des Unternehmens über- oder unterschreiten (BFH v 26.11.2009, ­III R 40/07, BStBl II 2010, 609).

 

Rn. 721

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Aus gutem Grund untersagt das Bilanzrecht – handels- und steuerrechtlich – die Aktivierung von solchen Unternehmenswerten vor ihrer Realisierung. Der originäre – also selbstgeschaffene – Firmenwert (s Rn 669) hat in der Bilanz nichts zu suchen, der Charakter des bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstandes/WG – nicht Bilanzierungshilfe (BFH BStBl II 1976, 13; 1979, 369; 1980, 690; 1982, 189) – kommt ihm erst dann zu, wenn er im Sinne eines "Markttestes" durch Kauf bestätigt worden ist. An dieser Stelle kommt der Sinngehalt des Realisationsprinzips besonders deutlich zum Ausdruck, das unter Verzicht auf die Bilanzierung von möglicherweise vorhandenen Verkehrswerten erst dann eine Bilanzierung zulässt, wenn eine entsprechende Transaktion durchgeführt worden ist.

 

Rn. 722

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Handels- und steuerrechtliche Betrachtung passen hier nahtlos zusammen, zumindest, wenn man die diesbezüglichen "klassischen" Vorgaben des BFH BStBl II 1969, 291 zum Tragen kommen lässt. Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt nach den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB ein immaterielles WG dar, das gem § 246 Abs 1 S 4 HGB idF BilMoG u damit auch steuerlich ausgesetzt werden muss. Im Gegensatz zum früheren Steuerrecht wird eine fiktive Nutzungsdauer von 15 Jahren gem § 7 Abs 1 S 3 EStG unterstellt, was nicht mit der handelsrechtlichen Vermutungsregel nach § 285 Nr 13 HGB kompatibel ist.

 

Rn. 723

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Die bis 1986 unzulässige Regelabschreibung für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert hatte bilanzpolitisch die Suche nach "Ersatz-WG" in die Wege geleitet, um auf diesem Umweg doch noch zu einer regulären Abschreibung zu gelangen. Man sprach von "geschäftswertähnlichen" WG und meinte damit Positionen wie Kundenstamm, Wettbewerbsverbot, Auftragsbestand (BFH BStBl II 1970, 804; aA Flies, DB 1996, 846; Siegel, DB 1997, 941) uÄ und legte dabei auch besonderen Augenmerk auf die anderen immateriellen WG ("Intangibles"), wie Markenrechte, Warenzeichen und dgl (s Rn 719). Vgl. hierzu BFH v 26.11.2009, III R 40/07, BStBl II 2010, 609.

Spätestens seit Einführung der Regelabschreibung für den Geschäfts- oder Firmenwert ab 1987 hat dieses Suchen nach geschäftswertähnlichen (abschreibbaren) WG den Sinn zumindest teilweise verloren. Deshalb räumt der BFH v 28.05.1998, BStBl II 1998, 775 (Fall des Zeitschriften-Grossisten) mit diesem Bestreben zu Recht auf: Entweder handelt es sich um immaterielle WG einer bestimmten Art – zB eben Warenzeichen oder Kundenstamm –, dann ist die Abschreibung nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu berechnen, oder aber es handelt sich tatsächlich um einen Geschäfts- oder Firmenwert, dann gilt vorbehaltlich des kaum zu führenden Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer die fiktive von 15 Jahren gem § 6 Abs 1 S 3 EStG. Handelsrechtlich ist eher von 5 Jahren auszugehen (§ 285 Nr 13 HGB).

 

Rn. 724

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Vor diesem Hintergrund kommt dem – derivativen, also bilanzierbaren – Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen eines Unternehmenskaufs ein Residualcharakter zu; der Kaufpreis ist zunächst den bislang bilanzierten oder – bei selbstgeschaffenen immateriellen W...

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