Rn. 1555

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 4 Abs 3 S 2 EStG scheiden durchlaufende Posten bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung als BE und BA aus, anders jedoch beim Bestandsvergleich, wo die Gewinnneutralität durch den Ansatz gleich hoher Wertzu- und Wertabgänge sichergestellt wird (BFH BStBl II 1998, 161; BFH/NV 2018, 1260).

Durchlaufende Posten sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs 3 S 2 EStG BE oder BA, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Entscheidend ist dabei, ob der StPfl auf Rechnung eines anderen wirtschaftete. Es müssen zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsberechtigten unmittelbare, nach außen erkennbare Rechtsbeziehungen bestehen (BFH BStBl III 1966, 263). Die Verpflichtung zur Weiterleitung muss im Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach bestehen (BFH BStBl II 2015, 643; Reddig in H/H/R § 4 EStG Rz 611 (Oktober 2022)). Der zeitliche Abstand zwischen Vereinnahmung und Weiterleitung ist unerheblich (FG Bln EFG 1998, 883). Für Rechnung eines Dritten werden Einnahmen und Ausgaben getätigt, wenn sie wirtschaftlich nicht das Vermögen des StPfl betreffen, sondern das eines Dritten. Durchlaufende Posten sind dabei Geld oder geldwerte Güter, die der StPfl vereinnahmt, um sie einem Dritten zu übertragen. Wirtschaftlich gesehen gelangen sie nicht in das BV des StPfl. Sie beeinflussen die Gewinnermittlung nicht und sind deshalb nicht zu erfassen (BFH BStBl II 1976, 370).

Zu den durchlaufenden Posten gehören beispielsweise

  • Prozesskostenvorschüsse des RA, die dieser seinem Mandanten weitergibt (BFH BFH/NV 1997, 290),
  • Fremdgelder, die der StPfl in fremden Namen und für fremde Rechnung aufgrund einer Inkassovollmacht vereinnahmt (BFH BStBl II 2015, 643), oder
  • TÜV-Gebühren, die der Fahrlehrer für seine Fahrschüler verauslagt und später von diesen zurückerlangt (FG D'dorf EFG 1989, 373).

Im Einzelnen s Rn 1557 "ABC der Durchlaufenden Posten".

 

Rn. 1556

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die USt wirkt sich beim Unternehmer, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, in seiner Einnahme-Überschussrechnung aus, während sie beim bilanzierenden StPfl keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung hat. So ist die USt bei der Einnahme-Überschussrechnung als BE zu erfassen, wenn das FA Vorsteuer erstattet oder der StPfl vom Kunden USt vereinnahmt (BFH BFH/NV 2005, 24; 2021, 310; FG Ha vom 10.06.2022, 2 K 55/21). Die von ihm gezahlte Vorsteuer und die an das FA entrichtete Zahllast sind BA (BFH BStBl II 2008, 282; BFH/NV 2021, 310; FG Ha vom 10.06.2022, 2 K 55/21; vgl H 9b EStH 2021).

Unterlässt ein StPfl, gezahlte Vorsteuer als BA abzuziehen, so kann er sie nicht im folgenden VZ als "Sonderabschreibung" nachholen (BFH BStBl II 2006, 712). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung oder Verausgabung. Eine für das vergangene Kj geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete USt-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen VZ abziehbar (BFH BStBl II 2008, 282).

Die USt-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahrs, die zwar innerhalb des für § 11 Abs 2 S 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist dagegen bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung erst im Jahr des Abflusses als BA zu berücksichtigen (BFH BStBl II 2022, 448; BFH/NV 2023, 375).

Über die Jahre gesehen unterscheidet sich die Berücksichtigung der USt in der Überschussrechnung im Vergleich zu der Nichtbeachtung in der Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich jedoch nicht; denn die USt ist letztlich erfolgsneutral für den StPfl. Gleichwohl ist sie kein durchlaufender Posten iSd § 4 Abs 3 S 2 EStG. Dies wäre die USt nur, wenn sie im Zusammenhang mit BE und BA für Rechnung eines anderen stehen würde. Da sie aber im eigenen Namen vereinnahmt oder verausgabt wird – der StPfl ist selbst gemäß § 13 Abs 2 UStG gegenüber dem FA Steuerschuldner –, ist sie kein durchlaufender Posten (BFH BFH/NV 1992, 291; 2005, 24; BStBl II 1975, 441).

Die USt ist auch dann als BE zu erfassen, wenn nach § 52 Abs 2 UStDV aF der Leistungsempfänger die USt einbehalten und auch abgeführt hat (BFH BFH/NV 1992, 291). Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (s hierzu auch BFH BFH/NV 2015, 486), ob er seine Umsätze versteuert hat oder die USt nach § 19 Abs 1 UStG nicht erhoben wurde. Ist die Vorsteuer nicht abziehbar, ist sie den AK bzw HK zuzurechnen, sodass sich die Vorsteuer erst bei der AfA auswirkt, es sei denn, es handelt sich um im Jahr der Verausgabung abgeschriebene GWG. Wird ein Vorsteuerabzug gemäß § 15a UStG berichtigt, so sind die Mehrbeträge als BE zu erfassen. Soweit USt auf Eigenverbrauch entsteht (vor 1999), darf sie nicht als BA gemäß § 12 Nr 3 EStG berücksichtigt werden. In der Praxis wird aber mit Billigung der Verwaltung für das Jahr der Entnahme eines WG die USt auf den Eigenve...

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