Schrifttum:

Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 480ff.

 

Rn. 794

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Nach der Gliederungssystematik des § 266 HGB zählen zum UV einerseits Vorräte, zum anderen Forderungen verschiedenster Art. Eine Legaldefinition des UV gibt es nicht. Stattdessen ist auch für steuerliche Zwecke (s § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG) auf den Umkehrschluss nach Maßgabe des § 247 Abs 2 HGB zurückzugreifen. UV steht also dem Unternehmen nicht dauernd zur Verfügung.

Die BV-Eigenschaft ist bei Vorratsvermögen in aller Regel unproblematisch. Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich des Zugangszeitpunkts, zB für unterwegs befindliche ("schwimmende") Ware nach BFH BStBl II 1989, 21 (s Rn 419).

Umgekehrt verhält es sich bei der Aufnahme von Forderungen in die StB. Hier ist in zahlreichen Fällen vorrangig die WG-Eigenschaft abzuklären (s Rn 594ff). Das bürgerlich-rechtliche Bestehen der Forderung genügt zur Begründung der WG-Eigenschaft nicht, und umgekehrt ist das rechtliche Bestehen der Forderung für die Bilanzfähigkeit in Ausnahmefällen nicht unabdingbar. Insb scheidet die Bilanzierung von (rechtlich bestehenden) Forderungen aus schwebenden Geschäften aus (s Rn 471ff), soweit nicht seitens des Bilanzierenden Vorleistungen erbracht worden sind.

Das Entstehen einer bilanzrechtlichen Forderung hängt in den meisten Fällen eng mit dem Realisationsgrundsatz zusammen (s Rn 410ff). Erst wenn dieser erfüllt ist – die vertraglich bedungene Ware verkauft, oder die betreffende Leistung erbracht worden ist –, kann die gem zuvor abgeschlossenem Kauf- oder Werkvertrag begründete Forderung als realisiert und damit als WG angesehen und in die Bilanz aufgenommen werden. Der mögliche Ausfall einer solchen Kundenforderung steht der Aktivierung nicht entgegen; es handelt sich dabei vielmehr um ein Bewertungsproblem. Wegen Einzelheiten zum Bilanzansatz von Forderungen s Rn 1210ff.

 

Rn. 795–798

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

vorläufig frei

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