Rn. 1702

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Aufwendungen für Bewirtung können auch gleichzeitig als unentgeltliche vermögenswerte Zuwendung iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gewertet werden. Entscheidend für die Frage, ob § 4 Abs 5 Nr 1 oder 2 EStG zur Anwendung kommt, ist, welche Leistung im Vordergrund steht (ein Geschenk oder eine Bewirtung).

Wird zB eine Auslandsreise geschenkt, so gehören Aufwendungen für Speisen und Getränke zu den hierbei anfallenden Aufwendungen ("akzessorischer Charakter" der Aufwendungen für Getränke und Speisen). Da die Schenkung der Reise im Vordergrund steht, kommt somit in diesem Fall § 4 Abs 1 Nr 1 EStG zur Anwendung. Steht dagegen die Darreichung von Speisen und Getränken eindeutig im Vordergrund (zB Geschäftsessen mit Geschäftsfreunden nach Geschäftsverhandlungen), so handelt es sich um Bewirtungsaufwendungen (s R 4.10 Abs 5 S 2 EStR 2012; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 204 (22. Aufl 2023)).

Aufwendungen für mit der Bewirtung nicht zwangsläufig verbunden Aufwendungen (zB Konzertbesuch) fallen nicht unter § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG. Sie können aber als Geschenk gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG zu werten sein.

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