Schrifttum:

Mayer-Wegelin, Der Teilwert von unverzinslichen … Darlehen, BB 1990, 23;

Groh, Unverzinsliche Darlehen in der HB u StB, StuW 1991, 297;

Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 480ff.

 

Rn. 1210

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Forderungen erscheinen in der handelsrechtlichen Gliederungssystematik des § 266 HGB sowohl im AV als auch im UV. Im AV handelt es sich idR um Ausleihungen, im UV um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Bestimmte Sonderfälle von Forderungen – zB Steuererstattungsansprüche – werden regelmäßig auch unter den "sonstigen Vermögensgegenständen" ausgewiesen. Das gilt entsprechend für das KSt-Guthaben gem § 37 KStG, das ab 31.12.2006 unbedingt entsteht und deshalb zu aktivieren ist. Wegen der zehnjährigen ratierlichen Erstattungsfrist muss die Bewertung in abgezinster Form erfolgen (Einzelheiten bei Ott, StuB 2006, 943 und Hoffmann, PiR 2007, 59).

 

Rn. 1211

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Vor Aufnahme in die StB ist, wie sonst auch, die BV-Eigenschaft zu prüfen (s Rn 49ff). Der zivil- oder öff-rechtliche Entstehungsgrund für die Forderung ist bzgl des Bilanzansatzes nicht zwingend. Aber: Ohne Rechtsgrundlage – also "wirtschaftlich" – kann ein Bilanzansatz nicht begründet werden (s Rn 35). In Ausnahmefällen folgt die förmliche Rechtsentstehung dem Bilanzstichtag nach, ist aber am Bilanzstichtag so gut wie sicher (s Rn 1217). Umgekehrt gilt: Das (unbestrittene und unbedingte) Bestehen einer Forderung begründet für sich gesehen nicht notwendig einen Bilanzansatz.

 

Beispiele:

- Am 28.12.00 wird formgerecht und rechtsgültig ein Grundstück verkauft und die Auflassung erklärt. Der Nutzen- und Lastenübergang soll am 01.02.01 stattfinden. Die am 28.12. begründete Kaufpreisforderung ist am 31.12.00 nicht bilanzierbar.
- Die Immobilien-AG schließt am 28.12.00 einen Mietvertrag über 10 Jahre zu einem Einmalbetrag von 100 ab. Die Nutzungsberechtigung beginnt am 31.12.00. Der Forderungsbetrag von 100 ist am 31.12.00 nicht bilanzierbar. Die "Forderung" im bilanzrechtlichen Sinn entsteht ratierlich in der Nutzungsperiode (s Rn 478).

Die Nichtbilanzierung der beiden Forderungen im Bsp beruht auf der "Theorie" des schwebenden Geschäftes (s Rn 471ff). Im ersten Fall ist der wirtschaftlich wesentliche Teil des Grundstücksverkaufes, nämlich die Nutzungsmöglichkeit für den Erwerber, erst am 01.02.02 gegeben, bis dahin befindet sich der Vertrag bilanzrechtlich in der Schwebe. Entsprechendes gilt für das Dauernutzungsverhältnis im zweiten Bsp. Eng verknüpft ist das Entstehen der bilanzrechtlichen Forderung mit dem Realisationsprinzip (s Rn 410ff). Solange ein Rechtsgeschäft bilanzrechtlich nicht "realisiert" ist, kann eine aus ihm begründete Forderung nicht in die Bilanz eingestellt werden. Erst nach Erbringung der bedungenen Leistung – die Ware übergeben, die Nutzung erfolgt ist – kann die betreffende Forderung als WG gelten.

 

Rn. 1212–1213

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

vorläufig frei

 

Rn. 1214

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Der Dividendenanspruch entsteht (wenigstens für die StB) erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss (GrS BFH BStBl II 2000, 632; s Rn 793). Ein bestrittener Steuererstattungsanspruch ist in der HB (u mE auch in der StB) nicht aktivierbar (LG Stuttgart, DB 2001, 1025 rkr).

Anders als bei synallagmatischen Rechtsverhältnissen verhält es sich bei gesetzlichen Schuldverhältnissen, also bei Forderungen, die nicht aus einem solchen Synallagma stammen (zB Schadensersatzforderungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung uÄ). Hier kommt eine Aktivierung der Forderung erst dann in Betracht, wenn vom Schuldner eine Anerkenntnis oder ein rechtskräftiges Urt bekannt gegeben ist. Das Urt wirkt nicht ansatzaufhellend (BFH BStBl II 1991, 213; 1997, 89), vielmehr entsteht die bilanzrechtlich ansetzbare Forderung erst mit der Bekanntgabe eines Urt oder der Schuldanerkenntnis des Verpflichteten (BFH BStBl II 1998, 375).

 

Rn. 1215–1216

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

vorläufig frei

 

Rn. 1217

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Soweit die Forderung am Bilanzstichtag rechtsförmlich noch nicht vorhanden ist, steht dieses "Manko" dem Bilanzansatz dann nicht entgegen, wenn mit dem nachfolgenden Entstehen der Forderung "fest zu rechnen ist" (BFH BStBl II 2001, 349). Dazu muss die Ursache für das Entstehen der Forderung im abgelaufenen Wj gesetzt worden sein. Im zitierten BFH-Urt lag diese wirtschaftliche Verursachung in der vom Unternehmen erbrachten Mischfutterproduktion, aufgrund dessen kurz nach dem Bilanzstichtag durch Antragstellung ein Beihilfeanspruch öff-rechtlicher Natur entsteht. Wegen weiterer Bsp aus der BFH-Rspr zur Aktivierbarkeit noch nicht förmlich bestehender Forderungen s Rn 1229.

 

Rn. 1218

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Aufschiebend bedingte Forderungen – zB aus Besserungsvereinbarungen – sind erst dann aktivierbar, wenn die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für das Entstehen der Forderung im abgelaufenen Wj gesetzt worden sind, der Bedingungseintritt also praktisch sicher ist (Weber-Grellet, DStR 1996, 896; BFH BStBl II 1995, 594; 1978, 370). Anders bei einer...

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