Rn. 1729

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (vom 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886) ist in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 und Nr 5 S 9 EStG die Km-Pauschale für ArbN ab dem 21. km auf 35 bzw 38 Cent erhöht worden. Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten wird ab dem 21 km für einen befristeten Zeitraum wie folgt angehoben:

  • für VZ 2021–2023 von 30 Cent auf 35 Cent,
  • für VZ 2024–2026 von 35 Cent auf 38 Cent.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl I 2022, 749) wurde die Erhöhung auf 38 Cent vorgezogen, so dass nun gilt:

  • 35 Cent für 2021,
  • 38 Cent für 2022–2026.

Diese Regelung wurde nun mit dem neuen S 4 in Nr 6 des § 4 Abs 5 EStG auch bei den Gewinneinkünften implementiert, so dass eine Gleichbehandlung in diesem Bereich auch im Vergleich zu den ArbN erreicht wurde. Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des StPfl zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten sind damit die Erhöhungsbeträge zu berücksichtigen.

Der Grund für die Erhöhung der Km-Pauschale soll darin liegen, dass ArBN, die einen besonders weiten Anfahrweg zur Arbeit haben und dadurch erhöhte Aufwendungen durch die Co2-Bepreisung haben, eine teilweise Entschädigung erhalten sollen (BT-Drucks 19/14338, 24). Es handelt sich bei dieser Stufenregelung um eine typisierende Regelung, die insbesondere Fernpendler entlasten soll, für die ein Umstieg auf andere Verkehrsmittel typischerweise gerade nicht möglich ist (Bt-Drucks 19/14338, 25). Damit dürfte die Regelung verfassungsrechtlichen Ansprüchen an eine Gleichbehandlung gerecht werden.

 

Rn. 1730–1739

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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