Rn. 1728

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde eine Änderung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG vorgenommen. Durch Verweis am Ende des § 4 Abs 5 Nr 6 S 3 EStG auf die Neuregelung in § 6 Abs 1 Nr 4 EStG soll ein BA-Abzug für bestimmte Aufwendungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge auch bei der Bewertung der Nutzungsentnahme für Familienheimfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erreicht werden (vgl BR-Drucks 302/12; BT-Drucks 17/10.604; zur Kritik s zB Nacke, DB 2013, 2118). Die Kosten für das Batteriesystem sollen in Zukunft pauschal angesetzt werden. Hierzu reduzieren 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) für die 1-%-Regelung von bis zum 31.12.2013 angeschafften Pkw. Der Abzugsbetrag vermindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 EUR. Um eine Überkompensation zu verhindern, soll der maximale Abzugsbetrag (die maximale Minderung des Bruttolistenpreises) 10 000 EUR betragen. Auch dieser soll sich dann für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge pro Jahr um 500 EUR vermindern (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 1 EStG).

Für die Fälle, in denen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wird nach dem Gesetzeswortlaut die Minderung in der Weise vorgenommen, indem die Gesamtkosten nach den vorstehenden Regeln gemindert werden. Dadurch verringern sich die AK und damit auch die AfA bei der Bemessung der Nutzungsentnahme (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG). Die Neuregelung ist zeitlich beschränkt auf den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft werden (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 1 EStG). Zur praktischen Anwendung der Vorschriften s BMF BStBl I 2014, 835 und Becker, NWB 2014, 2870.

Beachte aber die Halbierung der Bemessungsgrundlage nach dem sog JStG 2018 vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 und 3 EStG nF) ab 01.01.2019 und die weitere Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf 25 % des Listenpreises bei Elektrofahrzeugen durch das sog JStG 2019 vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 3 EStG nF).

Durch das JStG 2019 (s vor § 1 Rn 235 (Bitz)) erfolgte eine umfassende Änderung von § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 und 3 EStG, für deren Anwendung zwischen Fahrzeugtypen und der erfolgten Anschaffung zu unterscheiden ist. Ziel der Änderung ist die steuerliche Förderung von Kfz mit "umweltfreundlichen Motoren". Dies soll durch eine Minderung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils erreicht werden. Die Regelungen der § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 u 3 EStG sind in verschiedene Nummern (inzwischen jeweils 5) unterteilt. Ausführlich hierzu s § 6 Rn 1111 (Dräger/Dorn).

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