Abbruchkosten

 

Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Abbruchkosten (einschließlich des Restbuchwertes des abgebrochenen Gebäudes gem § 7 Abs 1 S 6 EStG) sind grds BA, wenn das Gebäude vom StPfl erworben wurde, um es betrieblich zu nutzen. Wurde es in der Absicht erworben, es sofort abzureißen, um ein neues Gebäude zu schaffen, so handelt es sich um HK dieses WG, sonst um AK des Grund und Bodens (BFH BStBl II 1978, 620; BFH/NV 2006, 1853; BFH v 27.05.2020, III R 17/19, BFH/NV 2020, 1334 mit Anm. Kanzler, FR 2021, 32; zum Zusammenhang der Abrisskosten zu anderen WG s BFH BStBl II 2006, 707).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen (H 6.4 EStH 2019 "Abbruchkosten"). Der StPfl kann durch entsprechenden Vortrag den Gegenbeweis antreten (zB im Fall eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs s H 6.4 EStH 2019 "Abbruchkosten"). Eine Abbruchabsicht ist von Anfang an zu bejahen, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch billigend in Kauf genommen hat (BFH BFH/NV 2004, 787; 2006, 1853; 2010, 1799).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird das Gebäude bereits vom StPfl genutzt, so ist für die Anerkennung von BA bzw WK entscheidend, ob die bisherige Nutzung durch den StPfl einkünfterelevant war. Ist dies der Fall, besteht kein Zusammenhang zwischen den Kosten des Abrisses und der Herstellung des neuen Gebäudes. Die AfaA und die Abbruchkosten sind dann idR WK oder BA iRd bisherigen betrieblichen bzw einkommensteuerrechtlich bedeutsamen Nutzung (BFH BFH/NV 2008, 933 zu WK).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wurde das Gebäude bisher nicht einkommensteuerlich bedeutsam genutzt (zB Nutzung zu eigenen Wohnzwecken), so sind die Abbruchkosten und AfaA nicht als BA bzw WK bei den späteren Einkünften zu berücksichtigen. Sie sind der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr 1 EStG zuzuordnen (BFH BStBl II 2001, 784; 2002, 805).

Abfindung

 

Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Gezahlte Abfindungen sind BA, wenn sie beim StPfl ausschließlich oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Folgende Abfindungen sind betrieblich veranlasst:

  • Ausgaben einer KapGes, die dazu dienen, einen ihr lästigen Gesellschafter zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, können betrieblich veranlasst sein (BFH BFH/NV 1996, 438 mwN).
  • Kündigungsabfindungen können betrieblich veranlasst sein und damit BA sein (s aber BFH BFH/NV 1989, 577 Abfindung an die Ehefrau).
  • Dies gilt auch dann, wenn es sich um Zahlungen an Angehörige handelt. Hier ist jedoch ein Fremdvergleich anzustellen. Der BFH hat zu Recht im Einzelnen folgende Voraussetzungen aufgestellt: Die Abfindungsverpflichtung ist dem Grunde und der Höhe nach angemessen; eine Zahlungsverpflichtung ist insoweit eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt; es besteht ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis; auch familienfremde ArbN hätten unter vergleichbaren Verhältnissen eine entsprechende Abfindung erhalten (vgl BFH BStBl II 1985, 327; BFH/NV 1989, 577; 2008, 978; FG Bln EFG 1991, 650 rkr).
 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Weitere Fälle, in denen die Rspr, Abfindungszahlungen als BA anerkannt hat:

  • Zahlung eines Zuschusses des neuen Mieters von Geschäftsräumen dafür, dass er das branchenfremde Warenlager nicht zu übernehmen braucht (BFH BStBl II 1975, 56);
  • Entlassungsentschädigung für einen nachteiligen Erbbaurechts-Verpflichtungsvertrag (BFH BStBl II 1972, 34);
  • Entschädigungszahlungen, die ein Kaufinteressent für die mehrjährige Bindung des Grundstückseigentümers an ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zahlt (BFH BStBl II 1992, 70);
  • Mietausfallentschädigungen (BFH BStBl II 1994, 323).
 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dagegen nicht betrieblich veranlasst: Nimmt ein Hoferbe ein Darlehen auf, um damit die höferechtlichen Abfindungsansprüche der weichenden Erben zu tilgen, sind die gezahlten Darlehenszinsen nicht als BA abzugsfähig, da sie nicht betrieblich veranlasst sind (BFH BStBl II 1994, 623 mwN). Ebenso nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, sind Abfindungszahlungen, die die Besitzgesellschafter für den Verzicht eines Dritten auf sein Recht zum Erwerb von Anteilen an der Betriebsgesellschaft leisten (FG BdW EFG 2003, 378; vgl auch FG Sachsen v 02.07.2008, 4 K 2020/03).

Abkürzung des Zahlungsweges

BA können auch durch einen abgekürzten Zahlungsweg entstehen. Dies kann in der Weise geschehen, dass Dritte unmittelbar Betriebsschulden zahlen (zB der Vater zahlt mit privaten Mitteln eine an den Betrieb gerichtete Rechnung für den Sohn, der Inhaber des Betriebs ist).

Aber auch umgekehrt können Zahlungen des StPfl an einen Dritten BA sein (zB zahlt der ArbG erstattete Arg-Beiträge zur Sozialversicherung nicht an den ArbN aus, sondern zahlt sie direkt an eine Lebensversicherung zugu...

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