Rn. 1693

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Aufwendungen sind zunächst einmal nicht abzugsfähig, "soweit" sie unangemessen sind. Sie sind daher aufzuteilen in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil (Dikem, NJW 2013, 1143). Von dem angemessenen Teil sind dann weitere 30 % nicht abzugsfähig, so dass im Zweifel immer höchstens 70 % der Aufwendungen als BA abziehbar sind. Der Gesetzeswortlaut ist aber nicht in der Weise auszulegen, dass bis zur Höhe von 70 % der Angemessenheitsgrenze, wie Sauren, DStZ 1989, 189 meint, die Bewirtungsaufwendungen unbeschränkt abzugsfähig sind (Bsp: Die Angemessenheitsgrenze liegt bei 150 EUR; dann dürften nach dieser Ansicht alle Bewirtungsaufwendungen in voller Höhe abgezogen werden, soweit sie 150 EUR nicht überschreiten).

Ob Bewirtungsaufwendungen angemessen oder unangemessen sind, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (BFH BStBl II 1990, 575; FG Mchn vom 16.12.1999, 1 K 1285/98). Hierbei ist nicht zu kleinlich zu verfahren (FG Mchn vom 16.12.1999, 1 K 1285/98). Die geltend gemachten Aufwendungen müssen sich noch iRd Üblichen bewegen. So hat der BFH schon dem Grunde nach den BA-Abzug abgelehnt, wenn Bewirtungsaufwendungen für den Besuch von Nachtlokalen (Bordellen) geltend gemacht werden. Hier werde die betriebliche Veranlassung durch private Motivation derart überlagert, dass eine Angemessenheit schon dem Grunde nach nicht anerkannt wird (BFH BStBl II 1990, 575; vgl BFH BFH/NV 2003, 754). Abgesehen von der allgemeinen Verkehrsanschauung können aber auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein.

Als Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit kommen vor allem in Betracht: Größe des Unternehmens, Höhe des Umsatzes/Gewinns, Umfang und Intensität der Geschäftsbeziehungen zu den bewirteten Geschäftsfreunden, die Bedeutung des Geschäftsauftrags (Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1195 (Oktober 2022); K/S/M, § 4 EStG Rz H 95; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 203 (22. Aufl 2023); Dikem, NJW 2013, 1143). Daneben kann auch die Branchenüblichkeit eine Rolle spielen (ebenso Dikem, NJW 2013, 1143). Von Bedeutung kann auch sein, ob die Repräsentationsaufwendungen für den Geschäftserfolg wichtig sind.

Bei ausländischen Geschäftspartnern können auch die ausländischen Gepflogenheiten maßgeblich sein für den Umfang der Bewirtungsaufwendungen. Als Maßstab dient aber letztlich der ordentliche und gewissenhafte Kaufmann. Wie würde ein solcher Unternehmer angesichts der erwarteten Gewinne und Höhe der Aufwendungen sich entscheiden.

 

Rn. 1694

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Angemessenheitsprüfung ist nach Ansicht des BFH auf jede einzelne Aufwendung zu beziehen. Es könne nicht ein Gesamtposten "Bewirtungs- und Unterhaltungsaufwand" für Geschäftsfreunde gebildet und ins Verhältnis zu anderen Betriebsmerkmalen gesetzt werden (BFH BStBl II 1990, 575; vgl BFH BFH/NV 2003, 754). Dem ist zuzustimmen (ebenso Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1195 (Oktober 2022); Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 203 (22. Aufl 2023)), da dies schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG folgt. Die Höhe der Aufwendungen und ihre betriebliche Veranlassung sind für jede einzelne Bewirtung nachzuweisen. Jede einzelne Aufwendung bedeutet nicht, die Aufwendung pro Person als Ausgangspunkt zu nehmen (ebenso Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 550 (42. Aufl 2023); Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 203 (22. Aufl 2023)).

Absolute Betragsgrenzen für die Angemessenheit der Bewirtungsaufwendungen lassen sich nicht bestimmen (BFH BStBl II 1990, 575; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 550 (42. Aufl 2023); Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1222 (Oktober 2022); K/S/M, § 4 EStG Rz H 94).

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