Rn. 189j

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Ein gemischt genutztes bewegliches WG (zB Pkw) ist insgesamt entweder dem BV oder dem PV zuzuordnen. Notwendiges BV liegt in Fällen beweglicher WG vor, wenn diese überwiegend, dh zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (BFH v 13.03.1964, IV 158/61, BStBl III 1964, 455; R 4.2 Abs 1 S 2 EStR 2012). Entscheidend ist die tatsächliche überwiegende eigenbetriebliche Nutzung; auf die Aktivierung in der Bilanz oder die Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis kommt es nicht an (BFH v 13.05.2014, III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364). Notwendiges BV liegt bei überwiegend eigenbetrieblicher Nutzung auch dann vor, wenn das WG nicht in der Buchführung/Bilanz ausgewiesen ist (R 4.2 Abs 1 S 2 EStR 2012). Unterschreitet der betriebliche Nutzungsanteil 50 %, scheidet die Zuordnung zum notwendigen BV grds aus (BFH v 02.10.2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; BFH v 02.03.2006, IV R 36/04, BFH/NV 2006, 1277).

Bei mehr als 50 % privater Nutzung liegt notwendiges PV vor. Eine Willkürung im Falle betrieblicher Nutzungsquote zwischen 10 % und 50 % ist zulässig (BFH v 23.05.1991, IV R 58/90, BStBl II 1991, 798). Obgleich ein bewegliches WG dem notwendigen PV zuzuordnen ist, wenn die betriebliche Nutzung die 10 %-Grenze unterscheitet (BFH v 02.10.2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985, bewirkt ein Absinken des betrieblichen Nutzungsanteils unter 10 % bei zuvor zutreffend erfolgter Zuordnung zum BV keinen Wechsel des WG ins PV, da eine solche Nutzungsanteilsverschiebung keine Entnahme (kraft schlüssigen, auf Dauer angelegten Verhaltens) darstellt (BFH v 21.08.2012, VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117 zu Pkw als gewillkürtem BV; zustimmend Kanzler, FR 2013, 281; anders zB bei Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften privaten Nutzung, vgl BFH v 04.11.1982, IV R 159/79, BStBl II 1983, 448).

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