Rn. 149

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Jedes selbstständige WG ist hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zum BV oder PV einheitlich zu beurteilen (Unteilbarkeitsgrundsatz). Eine private bzw betriebliche Mitbenutzung ist durch Korrekturen der entsprechenden Aufwendungen und Erträge (Aufteilung von Ausgaben in BA und Privatentnahmen etc) durchzuführen. Ein gemischt genutztes bewegliches WG (zB Pkw) ist demgemäß insgesamt entweder dem BV oder dem PV zuzuordnen. Danach liegt mit einem beweglichen WG (Pkw) notwendiges BV vor, wenn es überwiegend, dh zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (BFH v 13.03.1964, IV 158/61, BStBl III 1964, 455) oder von besonderer Bedeutung für die berufliche Tätigkeit ist. Bei mehr als 50 % privater Nutzung ist notwendiges PV gegeben. Eine Willkürung im Falle betrieblicher Nutzungsquote zwischen 10 % u 50 % ist zulässig (BFH v 23.05.1991, IV R 58/90, BStBl II 1991, 798).

Ob ein selbstständiges WG, für das eine isolierte Zuordnungsentscheidung zu treffen ist, vorliegt, ist anhand der Merkmale des WG-Begriffs zu bestimmen. Nach bürgerlichem Recht ungeteilte Sachen/Rechte können nach diesem Maßstab eine Mehrheit steuerrechtlich selbstständiger WG verkörpern. Dies ist insb in Bezug auf Grundstücke relevant, die gemäß §§ 93, 94 Abs 1 BGB eine einheitliche, aus Grund und Boden und wesentlichen Bestandteilen bestehende Sache sind, steuerrechtlich aber in eine Vielzahl von WG als selbstständige Zurechnungs- u Zuordnungsobjekte zerfallen können. Der Unteilbarkeitsgrundsatz gilt insofern nicht für Grundstücke, s Rn 159ff.

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