Rn. 1724

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Für die Bestimmung des Privatanteils bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Benutzung eines betrieblichen Kfz gibt das Gesetz in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 EStG eine typisierende Ermittlungsmethode vor. Ausgangspunkt für diese Aufwendungen sind die pauschaliert ermittelten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie werden mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat und Entfernungskilometer angesetzt. Von dem so ermittelten Monatsbetrag sind die Pauschbeträge nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG multipliziert mit der Anzahl der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzuziehen. Ergibt sich hierbei ein positiver Wert, so ist dieser als Privatanteil zu erfassen. Er wird als Ausgleich für die bereits verbuchten Gesamtaufwendungen für Fahrtkosten als nichtabziehbare BA gewinnerhöhend gebucht (BFH BFH/NV 2015, 1575).

Der oben genannte Ausgangswert von 0,03 % ist neben dem gesondert zu erfassenden Ansatz für die private Nutzung des Kfz (1 %-Regelung, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG) sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (0,002 je Entfernungskilometer) anzusetzen.

Rechnerisch basiert dieser Wert auf der Annahme, dass je gefahrenen Kilometer Kosten in Höhe von 0,001 % des Listenpreises entstehen. Hinsichtlich der Entfernungskilometer zur Betriebsstätte ergibt sich der Wert von 0,002 %. Bei durchschnittlich angenommenen 15 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte je Monat (= 180 Fahrten je Jahr) ergibt sich somit der Wert von 0,03 % (0,002 × 15). Dieser wird nun mit den tatsächlichen Entfernungskilometern multipliziert, so dass der so ermittelte Betrag pauschaliert die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte widerspiegelt. Die gesondert zu erfassende private Nutzung mit der 1 %-Regelung entspricht demgemäß der Annahme von einer (privat veranlassten) Fahrleistung von 1000 km im Monat (12 000 km je Jahr).

Nachdem der Ausgangswert der Privatnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pauschaliert, aber konkret bezogen auf die Entfernungskilometer und auf den Listenpreis des Kfz des StPfl ermittelt wurde, sind nun die Aufwendungen, die als betrieblich/beruflich nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG veranlasst gelten, pauschaliert abzuziehen. Es zeigt sich somit, je höher der Listenpreis sowie je weiter die Entfernung, desto größer wird die Differenz und damit der mögliche gewinnerhöhende nichtabzuziehende BA-Anteil.

Hinsichtlich des Begriffes "inländischer Listenpreis iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2" wird auf die dortige Kommentierung verwiesen, s § 6 Rn 1096ff (Dräger/Dorn).

 

Rn. 1725

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG typisierend ermittelte Monatswert basiert auf 15 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen typisiert ermittelten Wert handelt, sind ua Besonderheiten des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. So kann der StPfl zB nicht geltend machen, dass er das Fahrzeug wegen Krankheit, Urlaub oder einer längeren Geschäftsreise für diese Fahrten nicht genutzt habe. Die Rechtsfolge des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG tritt bereits schon dann ein, wenn im Kj zu irgendeinem Zeitpunkt Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entstehen. Überdies sind regelmäßig vorkommende Abwesenheiten bereits im Ansatz von 15 Fahrten pro Monat berücksichtigt worden (Thomas, DStR 1995, 1861).

Soweit der VI. Senat des BFH bei weniger als 15 Fahrten eine andere Ansicht vertritt, folgt der VIII. Senat dem im Hinblick auf § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 EStG nicht. Der VI. Senat nimmt eine Korrektur in diesen Fällen vor, die eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises vorsieht (die FinVerw folgt dem, BMF vom 04.04.2018, BStBl I 2018, 592). Der VIII. Senat des BFH lehnt eine Übertragung dieser Rspr auf den § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 EStG ab (BFH BStBl II 2018, 755 mit Anm Levedag, HFR 2019, 101).

Die "Escape-Klausel" in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG (Wahlrecht zwischen 0,03 %-Regelung und tatsächlichen Kosten) führt bei Anwendung dazu, dass der Subtrahend (betrieblich/beruflich veranlasste Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, berechnet nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG) erhalten bleibt, mit der Folge, dass bei einem positiven Differenzbetrag dieser gewinnerhöhend berücksichtigt werden muss. Hinsichtlich der Einzelheiten zu der Ermittlung der tatsächlichen Kosten an Hand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches wird auf die Kommentierung zu § 6 verwiesen, s § 6 Rn 1112 (Dräger/Dorn).

Fraglich ist, ob das Wahlrecht, das hinsichtlich der 1 %-Regelung (Bewertung der Privatnutzung), der 0,03 %-Regelung (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) und der 0,002 %-Regelung (Familienheimfahrten) besteht, einheitlich ausgeübt werden muss. ME spricht neben dem Wortlaut ("ermittelt der StPfl die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 3") auch der Gesetzeszw...

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