Rn. 1717

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach S 5 des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF ist die Geltendmachung der Pauschbeträge nach S 2 auf drei Monate begrenzt. Fraglich ist, ob die Dreimonatsfrist nur für Dienstreisen (S 2) oder auch für Fälle der Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit gilt.

Der BFH hat entschieden, dass die Dreimonatsfrist auch auf Einsatzwechseltätigkeiten anzuwenden ist (BFH BStBl II 2005, 357). Dem ist zuzustimmen. S 5 enthält engere tatbestandliche Voraussetzungen zu S 2 und S 3. "Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte" (S 5) können sowohl Dienstreisen als auch Einsatzwechseltätigkeiten oder Fahrtätigkeiten sein. Der Verweis in S 5 auf S 2 betrifft nur die Anwendung der Pauschbeträge. Der BMF folgt der Ansicht des BFH (BMF BStBl I 2005, 673).

Bei Fahrtätigkeiten, sei es auf einem Fahrzeug oder auf einem Schiff, kommt eine Begrenzung auf die Dreimonatsfrist nach Auffassung des BFH nicht in Betracht. Das Gesetz unterscheide zwischen Fahrtätigkeit und Tätigkeitsstätte, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 Nr 5 S 5 EStG aF nicht erfüllt seien (BFH BStBl II 2012, 27 mit zustimmender Anm Geserich, NWB 2011, 1301; entgegen BFH BStBl II 2006, 378 und BMF BStBl I 2005, 673).

Die Entscheidung, die praktisch wohl in erster Linie nur längerfristige Einsätze auf Hochseeschiffe erfasst, da mehrmonatige Auswärtstätigkeit auf einem Fahrzeug kaum vorstellbar ist, wird zum Teil kritisch gesehen. Warum bei Einsatzwechseltätigkeiten eine zeitliche Begrenzung zu berücksichtigen ist, während bei Seeleuten dies nicht der Fall sein soll, erschließt sich nicht. Sachgerechte Kriterien für eine Differenzierung sind uE nicht zu erkennen (aA Geserich, NWB 2011, 1301; vgl auch Korth, AktStR 2011, 369).

Für die Praxis hat die neue Rspr des BFH aber zur Folge, dass unbegrenzt die Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind. Für Schiffsreisen gilt dabei die Differenzierung nach R 9.6 Abs 3 S 4 Nr 2 LStR 2011 (s auch Korn, BeSt 2011, 24; Geserich, NWB 2011, 1301). Mit Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl II übernimmt die Verwaltung damit auch die neue Sicht des BFH und ihre eigene, vor Ergehen der Rspr des BFH aus dem Jahr 2005 bestehende Ansicht.

 

Rn. 1718

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der Abzug des Pauschbetrages ist auf drei Monate beschränkt. Ein weiterer Abzug ohne einen Wechsel der auswärtigen Tätigkeitsstätte ist nicht möglich. So ist eine Unterbrechung wegen Krankheit oder Urlaub ohne Wechsel der Tätigkeitsstätte nicht von Belang (vgl BFH BStBl II 2005, 357; R 9.6 Abs 4 S 3 LStR 2011). Dies gilt sowohl für den Neubeginn der Dreimonatsfrist, als auch für eine Verlängerung der Dreimonatsfrist um die Urlaubszeit (BFH BStBl II 1990, 863; 1997, 95). Nur anderweitige Unterbrechungen führen zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist (BFH BFH/NV 1991, 40; BStBl II 1997, 95). Jedoch ist erforderlich, dass die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (R 9.6 Abs 4 S 4 LStR 2011; BFH BStBl II 1997, 95). Zu den Änderungen ab 01.01.2014 s Rn 1719b. Bsp für zu berücksichtigende Unterbrechungen sind die Rückkehr zum Betrieb oder der Einsatz an einer anderen Tätigkeitsstätte (zB Baustelle oder andere Spedition bei Fahrtätigkeit).

 

Beispiel:

Ist der StPfl zunächst an der Tätigkeitsstätte A beruflich tätig und wird er anschließend zwei Wochen krank und kehrt nach darauf folgendem weiterem beruflichen Einsatz von drei Wochen an der Tätigkeitsstätte B wieder an die Tätigkeitsstätte A zurück, so liegt eine Unterbrechung von über vier Wochen vor, die zum erneuten Abzug der Pauschbeträge bis zu drei Monaten führt (BFH BFH/NV 2004, 1590).

Die Dreimonatsfrist gilt auch für Auslandstätigkeiten. Zwar ergibt sich dieses nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. S 5 verweist hinsichtlich der Pauschbeträge nur auf S 2. Die Gesetzessystematik gebietet jedoch auch die Anwendung auf die Auswärtstätigkeit im Ausland.

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