Rn. 2036

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wurde der BA-Abzug unberechtigterweise vorgenommen, so ist er wieder rückgängig zu machen. Dies kann durch entsprechende Erhöhung des Gewinns erfolgen oder durch Rückgängigmachung des Abzugs. Nach Ansicht des FG Thüringen ist die sich nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG ergebende Gewinnerhöhung auch im Fall von Bestechungsgeldzahlungen bei einer PersGes dann den Gesellschaftern einer KG anteilig zuzurechnen, wenn zwar nur ein Gesellschafter mit Mitteln der KG die Zahlung veranlasste, der übrige Gesellschafter es aber unterlassen hat, etwaige Erstattungsansprüche aus einem möglichen Rückfluss der Bestechungsgelder gegen den wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich verurteilen Mitgesellschafter geltend zu machen, ohne dass er daran gehindert war (FG Thüringen EFG 2016, 706 mit Anm Frye).

Der Empfänger hat die empfangenen Vorteile als stpfl Einnahmen zu erfassen. Es handelt sich insoweit um sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG (BFH BStBl II 2000, 396) oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Abzugsverbot hat damit nicht die Folge einer Steuerfreiheit der empfangenen Vorteile.

 

Rn. 2037

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wird von den FinBeh ein Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG angenommen oder für möglich gehalten, aber sind noch weitere Ermittlungen erforderlich, können Veranlagungen nach § 165 AO insoweit auch vorläufig erfolgen. Werden dagegen später Kenntnisse erlangt, die auf einen Bestechungstatbestand schließen lassen, können Veranlagungen unter den Voraussetzungen des § 173 AO geändert werden (R 4.14 S 3 EStR 2012). Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen (BFH BStBl II 2014, 684). Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge aber nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat (BFH BStBl II 2014, 684).

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