Rn. 1854

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Neben Geldbußen fallen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG auch Ordnungsgelder unter die Vorschrift. Hierzu gehören die nach deutschem Recht so bezeichneten Forderungen, die insbesondere in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze enthalten sind. Ordnungsgelder sind zB das Ordnungsgeld wegen Ausbleibens eines Zeugen (§ 380 ZPO), einer Partei (§ 141 ZPO) oder eines Ehrenamtlichen Richters (§ 28 ArbGG), wegen unzulässigen Firmengebrauchs (§ 37 HGB), wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil nach § 890 ZPO.

Die Ordnungsgelder sind Geldbußen vergleichbar (BFH BStBl II 1972, 623). Auch Kosten, die iVm einer Ordnungshaft stehen, sind daher entsprechend keine BA. Zwangsgelder gehören nicht dazu. Sie können daher als BA abgezogen werden (R 4.13 Abs 4 S 2 EStR 2012). Da sie nur ein Beugemittel darstellen, mit dessen Hilfe eine Handlung erzwungen werden soll, sind sie mit Ordnungsgeldern nicht vergleichbar.

 

Rn. 1855

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Verwarnungsgelder sind die nach § 56 OWIG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, zB wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen (R 4.13 Abs 5 EStR 2012). Sie werden insbesondere wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr festgesetzt (vgl § 27 StVG und auch BFH BStBl II 1976, 370). Übernimmt der ArbG die Aufwendungen für Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig vom Abzugsverbot auf Seiten des ArbN nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG (BFH BStBl II 2005, 367).

 

Rn. 1856–1859

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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