Rn. 10

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Bilanzierungspflichtige Kaufleute haben handelsrechtlich neben der Bilanz zwingend eine GuV aufzustellen; Bilanz u GuV bilden zusammen den JA (§ 242 Abs 2 u 3 HGB). Der Saldo von Erträgen u Aufwendungen in der GuV muss zwingend mit dem Ergebnis identisch sein, das der bilanzielle BV-Vergleich (nach Korrektur um erfolgsneutrale Einlagen/Entnahmen) hervorbringt, da Erträge betrieblich veranlasste BV-Mehrungen sind, Aufwendungen betrieblich veranlasste BV-Minderungen (zum Veranlassungsprinzip s Rn 82ff). Die erfolgswirksamen BV-Änderungen, die in der GuV-Rechnung dokumentiert werden, entsprechen bei positivem Saldo einem Vermögenszuwachs gemäß § 4 Abs 1 EStG u umgekehrt bei negativem Saldo einer Vermögensminderung (korrigiert um Entnahmen/Einlagen). Die GuV-Rechnung geht letztlich als Unterkonto des Kapitalkontos in den Bestandsvergleich ein. Systematisch ist die GuV für die Gewinnermittlung nicht erforderlich, zur Erhöhung des Aussagegehalts der Gewinnermittlung (Herkunft des (Miss-)Erfolgs) gleichwohl sinnvoll.

Bei originärer steuerrechtlicher Buchführungspflicht (§ 141 AO, s Rn 307ff) sowie freiwilliger Buchführung (s Rn 312) reicht es im Gegensatz zu den Pflichten bei der aus dem Handelsrecht abgeleiteten steuerlichen Buchführungspflicht (§ 140 AO, s Rn 303ff) aus, eine einfache Buchführung zu unterhalten, dh lediglich auf der Basis von Bestandsaufnahmen einen BV-Vergleich zu führen. Mangels Verweis des § 141 Abs 1 S 2 AO auf § 242 Abs 2 u 3 HGB besteht hier keine Verpflichtung zur Erstellung einer GuV. Die freiwillige Erstellung steht dem StPfl offen, verlangt werden kann die GuV nicht (Drüen in Tipke/Kruse, § 141 AO Rz 26, 35 mwN). Die praktische Bedeutung der einfachen Buchführung ist allerdings gering, da Aussagekraft ebenso wie (Selbst-)Kontrollmöglichkeiten erheblich reduziert sind.

 

Rn. 11

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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