Rn. 1705

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Soweit das Gästehaus sich im BV des StPfl befindet, sind die allgemeinen bewertungsrechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. So sind insbesondere die stillen Reserven im Fall der Veräußerung aufzudecken. Es kommt zur "vollen" Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns, dürfen die nichtabziehbaren AfA-Beträge nicht dem Buchwert zugerechnet werden (BFH BStBl II 1974, 207; vgl auch BFH BStBl II 1987, 853; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 752 mwN in Rz 869ff (Dezember 2022); K/S/M, § 4 EStG Rz I 41; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 207 (22. Aufl 2023)). Dies käme einer steuerwirksamen Nachholung der AfA im Zeitpunkt der Veräußerung gleich. Es sind daher die um die jährliche AfA geminderten AK oder HK des Gebäudes (= aktueller Buchwert) dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen.

 

Beispiel:

Wurde zB das Gästehaus für 500 000 EUR erworben, so ist der Buchwert nach 10 Jahren (jährliche AfA 10 000) 400 000 EUR. Wird sodann das Objekt für 500 000 EUR verkauft, beträgt der Veräußerungsgewinn 100 000 EUR.

Entsprechend den Fällen des Gewinns wird auch in den Verlustfällen der Verlust berechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge