Rn. 1723

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 1 und 2 EStG regeln den geltenden Grundsatz bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und bei Familienheimfahrten. Danach kommt ein BA-Abzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nach den pauschalierten Werten gemäß § 9 Abs 1 Nr 4 und 5 und Abs 2 EStG in Betracht. Der hier ermöglichte BA-Abzug betrifft die Fälle, in denen kein betriebliches Kfz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat mit dem Verweis auf § 9 EStG eine Gleichstellung mit den Überschusseinkünften erreicht.

Hinsichtlich des Begriffes "Betriebsstätte" hatte der BFH in den vergangenen Jahren mehrfach zu entscheiden. Dabei geht er grds davon aus, dass es sich um den Ort handelt, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (BFH BStBl II 1991, 208; 1991, 97; 2014, 777; 2015, 273; BFH/NV 1997, 279). Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass als Betriebsstätte bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort anzusehen ist, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers. Mit dieser Formulierung ist keine inhaltliche Abweichung verbunden (vgl BFH BStBl II 2015, 273; 2022, 805). Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte iS des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt (BFH BStBl II 2022, 805 mit Anmerkung Wick, DStR 2022, 1474).

Forstflächen, die der StPfl nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit, sondern nur gelegentlich aufsucht, sind keine großräumige Betriebsstätte iS von § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 1 EStG (BFH BFH/NV 2022, 19).

Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Pauschbeträgen, insbesondere zu dem Begriff Wohnung, zur Bestimmung der Wegstrecke, zur Kostendeckelung und zur Abgeltungswirkung nach § 9 Abs 1 Nr 4 EStG und zur doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs 1 Nr 5 EStG wird auf die Kommentierung zu § 9 EStG verwiesen, s § 9 Rn 470ff (Teller).

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