Rn. 1590

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Entscheidend für die Bejahung der betrieblichen Veranlassung ist allein die Perspektive des StPfl. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Dritte, der die Leistung an den StPfl erbringt, aus betrieblichen oder privaten Gründen handelt. Dies kann dazu führen, dass der Wertzuwachs beim StPfl als BE erfasst wird, während sie beim Geber nicht als BA oder als WK zu berücksichtigen ist (zB der Kunde eines Fachhandels kauft eine Bohrmaschine für die private Benutzung; der Kaufpreis ist beim Fachhandelsunternehmen als BE zu erfassen, während er beim Kunden die private Vermögenssphäre betrifft). Auch kommt es nicht darauf an, ob beim Geber ein Abzugsverbot gemäß § 4 Abs 5 EStG eingreift (BFH BStBl II 1974, 210; 1996, 273; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 155 (22. Aufl 2023); Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 535 (Dezember 2022)).

 

Rn. 1591

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Eine betriebliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn der Wertzugang nicht auf einem Rechtsanspruch beruht, sondern ohne Rechtsgrund erfolgt (vgl BFH BStBl I 2012, 498; 2023, 319). ZB ist dies der Fall, wenn der Geschäftspartner in Erwartung der zukünftigen Geschäftsbeziehung dem StPfl ein Geschenk macht (BFH BStBl II 1978, 137).

 

Rn. 1592

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ob die Zuwendung durch den Dritten bei diesem selbst aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgt, ist für die Frage, ob der Wertzuwachs beim StPfl betrieblich veranlasst ist, unerheblich. Auch unentgeltliche Zuwendungen außerhalb des jeweiligen konkreten Leistungsverhältnisses führen zu BE (BFH BStBl II 1996, 273; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 535 (Dezember 2022)).

 

Rn. 1593

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Begriffsbestimmung der BE kommt nicht nur bei der Haupttätigkeit, sondern auch bei allen Nebentätigkeiten und Hilfsgeschäften zum Tragen. Eine BE ist auch dann durch den Betrieb veranlasst, wenn sie zwar nicht das unmittelbar angestrebte Ergebnis der beruflichen bzw gewerblichen Betätigung des StPfl ist, aber ohne diese nicht angefallen wäre, und die Beurteilung aller Umstände ergibt, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Betrieb besteht.

 

Beispiele:

  • So sind zB auch Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die der StPfl als Nebenleistung zu seiner Haupttätigkeit erlangt, als BE zu erfassen (BFH BStBl II 1988, 615).
  • Auch Einnahmen aus Gutachtertätigkeit sind BE des Hauptberufs, wenn sie als Nebentätigkeit zum Hauptberuf angesehen werden können.

Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder sog "verkammerter" Berufe (zB StB, Ärzte, RA etc) können BE sein (s im Detail die Regelung der OFD Magdeburg, DStR 2002, 1046).

 

Rn. 1594

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Es kommt auch nicht darauf an, ob ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (BFH BStBl II 1996, 273). So ist von einem mittelbaren Zusammenhang auszugehen, wenn aus betrieblichen Gründen den Familienangehörigen des StPfl eine kostenlose Auslandsreise eingeräumt wird (BFH BFH/NV 1998, 961; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 156 (22. Aufl 2023)).

 

Rn. 1595

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Weiterhin sind als BE auch nachträgliche und vorweggenommene BE zu erfassen. Diese sind gegeben, wenn sie von der früheren bzw späteren Tätigkeit veranlasst sind. Als Bsp für nachträgliche BE lassen sich aus der Rspr folgende Entscheidungen des BFH nennen:

  • Der Erlös aus der Veräußerung eines Geschäftswertes ist auch dann BE, wenn er nach Aufgabe des Betriebes und während der anschließenden Verpachtung des Betriebes erzielt wird (BFH BStBl II 1979, 99).
  • Betriebliche Versorgungsrenten an die Witwe eines Gewerbetreibenden sind als nachträgliche BE zu behandeln (BFH BStBl II 1994, 455).
  • Zahlungen auf Honorarforderungen eines StB, die bei der Einbringung der Praxis in eine PersGes vom StB zurückbehalten wurden, sind nachträgliche BE, da sich die Honorarforderungen noch im BV des StB befinden (BFH BFH/NV 2008, 385; BStBl II 2014, 288; aA BMF BStBl I 2011, 1314).

Zur Art der Gewinnermittlung bei nachträglichen BE s Rn 1552.

 

Rn. 1596

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ebenso ist unerheblich, ob die Einnahme auf gesetzes- oder sittenwidrigem Verhalten beruht (§ 40 AO; BFH BStBl II 2008, 681; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift s BVerfG, NJW 1996, 2086). So sind als BE zB zu erfassen

  • Einnahmen aus verbotenem gewerblichem Glücksspiel,
  • aus Schmiergeldern,
  • aus verbotenen Ein- oder Ausfuhrgeschäften,
  • aus Veräußerung gestohlener Waren,
  • aus erpressten Geldern (FG Münster EFG 2009, 466, bestätigt durch BFH BStBl II 2010, 1009),
  • aus Prostitution und
  • aus Zinsen aus Wuchergeschäften.

Daneben kommt es nicht darauf an, ob das zugrunde liegende Rechtsgeschäft unwirksam ist (§ 41 AO).

 

Rn. 1597–1599

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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