Rn. 2218
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den StPfl beinhaltet idR keine Erfüllung der dem StPfl obliegenden Mitwirkungs- und Erklärungspflichten (§§ 90, 93, 149 AO). Es gibt aber Situationen, in denen der StPfl regelmäßig schätzen muss, weil die exakte Ermittlung des Sachverhalts unzumutbar oder gar unmöglich ist, zB dann, wenn die Belege und Aufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind. Die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch den StPfl können aber nicht einer Schätzung durch das FA gegenübergestellt werden (BFH BFH/NV 2011, 1662).
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