Rn. 1713

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

In S 1 des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF regelt der Gesetzgeber, dass grds Verpflegungsmehraufwendungen nicht abzugsfähig sind, soweit in den folgenden Sätzen der Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen, die allein die eigene Verpflegung des StPfl betreffen, sind ausschließlich privat veranlasst. Sie werden schon nicht vom Einleitungssatz des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF erfasst ("folgende BA dürfen den Gewinn nicht mindern"). Erst wenn die Aufwendungen für die Ernährung auch betrieblich/beruflich veranlasst sind, kommt § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG zur Anwendung. Wegen des in erster Linie privaten Charakters der Bedürfnisbefriedigung sollen diese Aufwendungen nicht abziehbar sein (BFH BStBl II 1986, 95).

Der Begriff Verpflegungsmehraufwendungen ist gesetzlich nicht geregelt (aber erwähnt in § 3 Nr 13 und 16 EStG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der StPfl aus Anlass der betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit nicht an den üblichen und bekannten Stellen (zB im Betrieb oder in der Nähe davon) eine kostengünstige Mahlzeit einnehmen kann. Es wird unterstellt, dass durch die Auswärtstätigkeit die Aufwendungen für die Ernährung höher sind bzw sein müssen, als sie bei der üblichen Tätigkeit im Betrieb oder in der Nähe des Betriebes oder in der Wohnung des StPfl entstehen (BFH BStBl II 2002, 779; 2004, 1004; Albrecht, FR 1996, 437).

Steht unzweifelhaft fest, dass Verpflegungsmehraufwendungen nicht entstanden sind, so liegt kein Fall von Verpflegungsmehraufwendungen vor, so dass § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG nicht zur Anwendung kommt (FG Brandenburg EFG 2003, 1079).

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