Rn. 1497

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach der Pfandleiher-VO (PfandlV) gewährt das Pfandleihhaus ein "Darlehen" gegen Einräumung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen. Anders als bei einem "regulären" Darlehen darf sich der Pfandleiher nach § 5 Abs 1 Nr 1 PfandlV bei (Teil-)Ausfall des Darlehens und bezüglich Zinsen und Gebühren nur aus dem Pfand selbst befriedigen. Der Verpfänder schuldet nichts und haftet nicht persönlich – ganz anders als bei einem "regulären" Darlehen. Das stört den BFH nicht weiter (BFH v 09.07.1970, V R 32/70, BStBl II 1970, 645), sieht er doch im Pfandkreditvertrag einen "Darlehensvertrag eigener Art", bei dem der Pfandleiher "lediglich"(!) auf die Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs nach § 607 Abs 1 BGB verzichtet. Der Rückzahlungsanspruch stellt ein konstitutives, nicht abdingbares Element eines Darlehensvertrages dar. Der Analogieschluss des BFH erscheint deshalb als sehr gewagt. Dem wirtschaftlichen Gehalt nach liegt vielmehr ein Optionsgeschäft vor (Lüdenbach, StuB 2009, 236):

  • Der Verpfänder als Optionsinhaber hat die Option, den erhaltenen Pfandleihbetrag nebst Zinsen und Gebühren zurückzuzahlen.
  • Der Pfandleiher ist Stillhalter aus dem Optionsvertrag. Er trägt das Risiko der Nichtausübung der Option wegen zB Preisverfalls des Pfandgutes.

Anders als bei Wertpapieroptionen erhält der Stillhalter (Pfandleiher) bei Abschluss des Vertrages noch nicht die Optionsprämie. Diese fließt ihm erst bei Ausübung der Option durch gegenüber dem Marktniveau erhöhte Zinsen und Gebühren zu, im Übrigen bei Nichtausübung der Option durch die Verwertung des Pfandgutes. Erst dann ist eine Erlösrealisierung aus dem gesamten Geschäft möglich.

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