Rn. 1440

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Die in den Steuerbilanzen vielfach anzutreffenden "Ausgleichsposten" entspringen den verschiedensten Entstehungsgründen:

- Abweichungen zwischen HB und StB aufgrund steuerlicher Außenprüfung: Die sich in der Höhe von Bilanzposten niederschlagenden Änderungen von bisher der Besteuerung zugrunde gelegten Bilanzposten schlagen sich im Saldo in einem üblicherweise sog "Ausgleichsposten" nieder. Die Bp bedient sich dabei technisch der sogenannten Mehr-Weniger-Rechnung, in der doppisch abgestimmt die Bilanzpostenunterschiede und die daraus resultierenden Ergebniswirkungen nachgehalten und abgestimmt werden. Der Saldo dieser Bilanzpostenänderungen bildet einen sog "Ausgleichsposten", der inhaltlich die Abweichung des EK zwischen der eingereichten StB und der durch die Bp erstellten wiedergibt.
- Systembedingte Abweichungen zwischen HB u StB: Musterbeispiel hierfür sind die Ausgleichsposten im Rahmen einer steuerlichen Organschaft (s Rn 348).
- Ein weiteres Bsp liefert die vom GrS des BFH möglicherweise geforderte erfolgsneutrale Minderung eines Bodenschatzes durch Abbau (s Rn 1405; Weber-Grellet, FR 2007, 524; dazu ­Hoffmann, Anmerkung zu BFH GrS 1/05, DStR 2007, 854). Es handelt sich um einen eklatanten Verstoß gegen die Grundregel der steuerlichen Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (s Rn 5).
- Subventionen, zB Glättung der Folgen aus der Ablösung von Altschulden nach dem LandwirtschaftsaltschuldenG (BMF v 17.08.2006, IV B 2 – S 1901 – 8/06) oder Bilanzierungshilfen zur Abmilderung der Liquiditätsbelastung aus Buchgewinnen, zB durch sog "Entstrickung" nach § 4g EStG (s Erläut zu § 4g).
- "Negative" Bilanzierungshilfen (fiskalschonende) durch Verteilung von BA-Abzug auf mehrere Jahre, zB Leistungen an einen Pensionsfonds nach § 4e Abs 3 S 3 EStG.
- Beteiligungen an offenen Immobilienfonds (Schulz/Petersen, DStR 2008, 335).

Ein weiterer Grund für die Bildung eines "Ausgleichspostens" stellt die schlichte Verlegenheit dar: Für die als richtig erachtete steuerliche Gewinnermittlung wird ein Bilanzposten benötigt, der "an sich" nach HGB/EStG nicht vorgesehen ist.

 

Beispiel (nach BFH v 26.04.2006, I R 49, 50/04, BStBl II 2006, 656):

E erwirbt einen 100 %igen GmbH-Anteil, zahlt dafür aber nichts, sondern erhält noch ein "Zubrot" von x EUR.

Dieser Fall stellt die normalen Vorstellungen des Kaufrechts auf den Kopf und findet deshalb förmlich keine Abbildungsmöglichkeit in der Bilanz. Man kann von einem negativen Beteiligungswert sprechen. Der BFH hat sich im zitierten Urt diesbezüglich einer Entscheidung enthalten. Zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ging es ihm nur darum, ob diese Zuzahlung des Verkäufers beim Käufer erfolgswirksam oder -neutral zu behandeln ist. Der BFH hat sich für die erfolgsneutrale Behandlung entschieden und einen Passivposten "Ausgleichszahlungen" sozusagen erfunden. Im Einzelnen hierzu s § 6 Rn 221.

Ähnlich lautet die Argumentation des BFH v 21.04.1994, IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 bezüglich des Erwerbs eines Kommanditanteils zu einem Preis unterhalb des anteiligen Buchwertes des EK.

 

Rn. 1441–1449

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

vorläufig frei

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