Rn. 1720

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Seit 1966 wurden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Pauschbeträge eingeführt (§ 9 Abs 1 Nr 4 und 5 EStG), die in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG übernommen wurden, so dass sie auch für die Gewinneinkünfte galten. Der Gesetzgeber verfolgte damit eine Gleichstellung der Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Erwerbsstätte bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte und der Überschusseinkünfte (vgl K/S/M, § 4 EStG, Rz L 1 ff; BFH BStBl II 1986, 744; BFH/NV 1999, 609). 1996 wurden in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG pauschale Bewertungsmethoden für die Privatnutzung eingeführt. Dabei wurden mit der Änderung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG durch das JStG 1996 zwei Zwecke verfolgt. Erstens sollte der private Nutzungsvorteil, der durch die Nutzung des betrieblichen Kfz für Privatfahrten bestand, erfasst und aus dem BA-Abzug eliminiert werden. Zweitens sollte ein pauschaliertes Verfahren für die Bewertung dieses Nutzungsvorteils vorgegeben werden. Dieses Verfahren sollte die verschiedenen bisherigen Ermittlungsmethoden vereinfachen. Dabei wurde ein Wahlrecht eingeführt, das dem betreffenden StPfl ermöglichte, zwischen dieser pauschalierten Bewertung und einem an Hand der tatsächlichen Aufwendungen für Privatfahrten entstandenen Aufwand zu wählen ("Escape-Klausel"). Für die Ermittlung des tatsächlich auf private Fahrten entfallenden Kostenanteils wurde die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vorgeschrieben. Ab 2001 gilt für die Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Erwerbsstätte eine für alle Fahrzeuge einheitliche Entfernungspauschale.

Durch das StÄndG 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652) wurde mit Wirkung vom 01.01.2007 § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG aufgehoben und stattdessen § 4 Abs 5a EStG eingefügt. § 4 Abs 5 EStG setzt voraus, dass es sich bei diesen Aufwendungen um BA handelt. Der Gesetzgeber geht aber nunmehr davon aus, dass es sich nicht um BA handelt. Die Neuregelung konnte daher nicht in § 4 Abs 5 EStG aufgenommen werden.

Die Regelung des § 4 Abs 5a EStG knüpfte an die bisherige Regelung in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG an; sie beinhaltete nun einen weitgehenden Ausschluss der BA-Abzugs für Aufwendungen für die Wege des StPfl zwischen Wohnung und Betriebsstätte, indem nach dem "Werktorprinzip" die Aufwendungen nicht mehr als BA behandelt wurden (§ 4 Abs 5a S 1 EStG aF).

Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl I 2009, 774) wurde § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG neu geregelt und die Regelung des § 4 Abs 5a EStG aufgehoben. Es wurde die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie bis zum VZ 2007 galt. Die Änderungen dieser Vorschriften bewirken, dass die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wieder – wie nach der Rechtslage des Jahres 2006 – vom ersten Entfernungskilometer an (mit Abgeltungswirkung) als BA abgezogen werden kann. Der Grund hierfür war, dass die Regelung ab VZ 2007 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden war (BVerfG BFH/NV 2009, 338 nach Vorlage des BFH BStBl II 2008, 234; BFH/NV 2008, 377). Der Gesetzgeber hatte die Absicht, dass die Regelung auch die Nutzung verbrauchs- und umwelteffizienter Fahrzeuge fördern und zu einem geringeren Verkehrsaufkommen beitragen soll (BT-Drucks 16/12.099, 7). Die Aufhebung von § 4 Abs 5a EStG war dann eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Fortführung der Gesetzeslage 2006 zur Entfernungspauschale.

Die Neuregelungen gelten ab VZ 2007. Das BMF hat die verfahrensrechtlichen Folgen in einem Schreiben behandelt (BMF BStBl I 2009, 539). Im Übrigen wurde die für VZ vor 2007 geltende Verwaltungsanweisung auf die Neuregelung übertragen (BMF BStBl I 2009, 891).

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) erfolgte eine Änderung aE von § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3 EStG. Auch bei der Bewertung der Nutzungsentnahme für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten wird die Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen (s § 6 Abs 1 Nr 4 EStG) berücksichtigt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) wurden die Änderungen bei der Entfernungspauschale in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 und Nr 5 S 9 EStG in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 4 EStG implementiert.

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