Rn. 1800

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Vorschrift geht in ihrem jetzigen Wortlaut bereits zurück auf das EStRefG 1974. Sie verbietet den Abzug von BA, die die Lebensführung des StPfl oder anderer Personen berühren, soweit sie nach der allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Hierunter fallen insbesondere Repräsentationsaufwendungen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den StPfl nicht in die Lage zu versetzen, den unangemessenen Teil der Aufwendungen durch die Ermäßigung bei der Steuer auf die Allgemeinheit der anderen Steuerbürger überzuwälzen.

In systematischer Hinsicht handelt es sich quasi um eine Generalnorm (BFH BStBl II 2018, 185). Sie soll als Auffangtatbestand dazu dienen, die Privatsphäre berührende Aufwendungen, deren Abzug als BA nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 16b EStG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, der Höhe nach zu begrenzen. § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG erfasst nur BA. Soweit die Aufwendungen die nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung betreffen, findet diese Vorschrift nicht Anwendung.

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