Rn. 1703

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nicht abziehbar sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG Aufwendungen für Einrichtungen des StPfl, soweit sie der Bewirtung, Unterhaltung oder der Beherbergung von Personen, die nicht ArbN des StPfl sind, dienen (Gästehäuser) (BFH BFH/NV 2020, 497) und sich außerhalb eines Ortes des Betriebes des StPfl befinden.

Die Vorschrift beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen dieser Art von vornherein als unangemessene Repräsentation zu qualifizieren sind und daher nicht als BA abgezogen werden können (BT-Drucks 3/1811, 8). Nach § 9 Abs 5 EStG sind die Aufwendungen auch keine WK. Da die in der Vorschrift genannten Aufwendungen somit hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese typisierende Regelung (ebenso Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz 8.292).

Handelt es sich um Erholungshäuser (Ferienhäuser) für die ArbN des StPfl, so sind die Aufwendungen unbegrenzt als BA abziehbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Haus sich im Inland oder im Ausland befindet (BFH BStBl II 1997, 539; H 4.10 Abs 1011 EStH 2021 "Ferienhausüberlassung an ArbN"; zur Frage der Aufteilung bei Nutzung durch ArbN des StPfl und durch andere Personen s Rn 1706).

Aufwendungen iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen BA aufzuzeichnen (§ 4 Abs 7 EStG; s Rn 2100ff).

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