Rn. 1619

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der in § 4 Abs 4 EStG verwendete Begriff der Aufwendungen ist im Steuerrecht umstritten.

  • Nach der hier vertretenen Ansicht sind unter dem Aufwendungsbegriff einerseits die tatsächlichen Ausgaben zu erfassen und
  • andererseits der sog betriebliche Aufwand (BFH BStBl II 2016, 44; 2018, 185).

Ausgaben sind im Umkehrschluss aus § 8 Abs 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim StPfl abfließen (BFH BStBl II 1987, 108; 2016, 44). Abfluss ist hier iSv § 11 Abs 2 EStG zu verstehen. Ein Bsp für den Abfluss eines Gutes, das in Geld besteht, ist die Bezahlung einer Dienstleistung. Der Abfluss eines Gutes in Geldeswert ist die Hingabe eines Gegenstandes als Gegenleistung im Rahmen eines Tauschvertrages. Wegen des Tatbestandsmerkmales "Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen" s § 8 Rn 26ff (Pust).

Zu den Aufwendungen gehört auch der sog betriebliche Aufwand. Dieser Begriff umfasst den durch den Betrieb verursachten Aufwand. Damit erfasst der aus dem betrieblichen Rechnungswesen stammende Begriff jeglichen erfolgswirksamen Verzehr von Gütern und Leistungen, der keine Entnahme ist (ebenso BFH BStBl II 1986, 904; 2018, 185; FG BdW EFG 2010, 120; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 168 (22. Aufl 2023)). Hierzu gehören zB die AfA, RAP, Rücklagen, Rückstellungen für bereits entstandene Verbindlichkeiten (BFH BStBl II 2018, 185). Dies bedeutet, dass bei einem Kauf eines abnutzbaren WG der Kaufpreis nicht als Aufwendung zu erfassen ist, sondern erst der Wertverzehr des abnutzbaren WG in der Folgezeit.

Der Begriff der Aufwendungen setzt nicht voraus, dass es zu einer Vermögensminderung gekommen sein muss. Denn wie man bei den Ausgaben sehen kann, muss sich das Vermögen des StPfl nicht insgesamt mindern. So zB entsteht zwar eine Ausgabe beim Kauf eines Druckers im Wert von 300 EUR; jedoch hat sich das Vermögen des StPfl nicht vermindert. Es ist nur umgeschichtet worden. Weder der Begriff Ausgabe noch der Begriff Aufwendungen setzt daher eine Vermögensminderung voraus (glA Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 552 (Dezember 2022)).

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