Rn. 52

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

 

Beispiel 1 (nach H 3b "Grundlohn" LStH 2018):

Ein ArbN in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich u einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch – soweit es den lfd Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- o Nachtarbeitszuschlag angeht – auf:

- einen Normallohn von EUR 8,50 (die FinVerw sollte das Bsp aktualisieren, da ab 01.01.2017 der Mindestlohn EUR 8,84 beträgt (§ 11 MiLoG v 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348 iVm § § 1, 2 MiLoV v 15.11.2016, BGBl I 2016, 2530)) für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde;
- einen Schichtzuschlag von EUR 0,25 je Arbeitsstunde;
- einen Zuschlag für Samstagsarbeit von EUR 0,50für Samstagsarbeitsstunde;
- einen Spätarbeitszuschlag von EUR 0,85für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr u 20.00 Uhr;
- einen Überstundenzuschlag von EUR 2,50 je Überstunde;
- eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von EUR 1,50 je Stunde;
- einen stpfl, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von EUR 3,00 je Arbeitstag;
- eine vermögenswirksame Leistung von EUR 40,00 monatlich;
- Beiträge des ArbG zu einer Direktversicherung von EUR 50,00 monatlich.

Im Juni hat der ArbN infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:

 
Regelmäßige Arbeitsstunden 76
Überstunden insgesamt 4
Samstagsstunden insgesamt 12
Überstunden an Samstagen 2
Spätarbeitsstunden insgesamt 16
Überstunden mit Spätarbeit 2
Stunden mit gefährlicher Arbeit insgesamt 5
Überstunden mit gefährlichen Arbeiten 1

Lösung:

(1)

1. Schritt: Berechnung des Basisgrundlohns

 
Normallohn: EUR 8,50 × 38 Stunden × Faktor 4,351 EUR 1 405,05
Schichtzuschlag2: EUR 0,25 × 38 Stunden × Faktor 4,35 EUR 41,33
Vermögenswirksame Leistungen (s Rn 44) EUR 40,00
Direktversicherungsbeiträge des ArbG (s Rn 44) EUR 50,00
Summe: EUR 1 536,38
(2)

2. Schritt: Berechnung der Grundlohnzusätze

 
Samstagsarbeitszuschlag3: EUR 0,50 × 104 Stunden EUR 5,00
Spätarbeitszuschlag5: EUR 0,85 × 146 Stunden EUR 11,90
Gefahrenzulage7: EUR 1,50 × 48 Stunden EUR 6,00
Fahrtkostenzuschuss9: EUR 3,00 × 1010 Stunden EUR 30,00
Summe: EUR 52,90

1 Dieser Faktor multipliziert mit den Wochenarbeitsstunden ergibt die Monatsarbeitsstunden.

2 Anzusetzen, da er dem ArbN für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht.

3 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da seine Höhe von den geleisteten Stunden abhängt u nicht im Voraus bestimmt ist.

4 Samstagsstundenzahl insgesamt 12, abzüglich Samstagsüberstunden 2, ergibt 10 Stunden.

5 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da seine Höhe von den geleisteten Stunden abhängt u nicht im Voraus bestimmt ist.

6 Spätarbeitsstunden insgesamt 16, abzüglich Überstunden mit Spätarbeit 2, ergibt 14 Stunden.

7 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da sie für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten gezahlt wird.

8 Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt 5, abzüglich Überstunden mit gefährlichen Arbeiten 1, ergibt 4 Stunden.

9 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da er von den Arbeitstagen abhängt u daher nicht im Voraus bestimmt ist.

10 Da der ArbN wegen Urlaubs im hier dargestellten Monat Juni nur 10 Tage arbeitete.

(3)

3. Schritt: Berechnung des Grundlohnanspruchs im Lohnzahlungszeitraum

 
Basisgrundlohn lt 1. Schritt: EUR 1 536,38
Grundlohnzusätze lt 2. Schritt: EUR 52,90
Summe: EUR 1 589,28
(4)

4. Schritt: Umrechnung des Grundlohnanspruchs in einen Stundenlohn

 
Grundlohn EUR 1 589,55 = EUR 9,61
38 Stunden × Faktor 4,35
(5) Ergebnis: Der maßgebliche Stundenlohn (§ 3b Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) beträgt EUR 9,61. Daher darf der ArbN zB steuerfrei am 1. Mai Zuschläge von bis zu 150 % von EUR 9,61 = EUR 14,41 erhalten.
 

Beispiel 2 (nach H 3b "Grundlohn" LStH 2018):

Bei einem ArbN mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich u einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im Voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungszeitraum März:

 
der Basisgrundlohn: EUR 1 638,64
die Grundlohnzusätze, bemessen nach den Verhältnissen im Vormonat Februar: EUR 140,36
Im Februar betrug der Basisgrundlohn: EUR 1 468,08

Lösung:

Für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- o Nachtarbeit, die dem ArbN aufgrund der im Februar geleisteten Arbeit für den Lohnzahlungszeitraum März zustehen, ist von einem Grundlohn auszugehen, der sich

 
aus dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums Februar von EUR 1 468,08
u den Grundlohnzusätzen des Lohnzahlungszeitraums März von EUR 140,36

zusammensetzt.

Umrechnung des Grundlohnanspruchs in den Stundenlohn (§ 3b Abs 2 S 1 Hs 2 EStG):

 
Basisgrundlohn EUR 1 468,08 + Grundlohnzusätze EUR 140,36 = EUR 9,86
37,5 Stunden x Faktor 4,35

Ergebnis: Der maßgebliche Stundenlohn (§ 3b Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) beträgt EUR 9,86. Daher darf zB der ArbN steuerfrei am 1. Mai Zuschläge von bis zu 150 % von EUR ...

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