Rn. 52
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Beispiel 1 (nach H 3b "Grundlohn" LStH 2018):
Ein ArbN in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich u einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch – soweit es den lfd Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- o Nachtarbeitszuschlag angeht – auf:
- | einen Normallohn von EUR 8,50 (die FinVerw sollte das Bsp aktualisieren, da ab 01.01.2017 der Mindestlohn EUR 8,84 beträgt (§ 11 MiLoG v 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348 iVm § § 1, 2 MiLoV v 15.11.2016, BGBl I 2016, 2530)) für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde; |
- | einen Schichtzuschlag von EUR 0,25 je Arbeitsstunde; |
- | einen Zuschlag für Samstagsarbeit von EUR 0,50für Samstagsarbeitsstunde; |
- | einen Spätarbeitszuschlag von EUR 0,85für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr u 20.00 Uhr; |
- | einen Überstundenzuschlag von EUR 2,50 je Überstunde; |
- | eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von EUR 1,50 je Stunde; |
- | einen stpfl, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von EUR 3,00 je Arbeitstag; |
- | eine vermögenswirksame Leistung von EUR 40,00 monatlich; |
- | Beiträge des ArbG zu einer Direktversicherung von EUR 50,00 monatlich. |
Im Juni hat der ArbN infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:
– | Regelmäßige Arbeitsstunden | 76 |
– | Überstunden insgesamt | 4 |
– | Samstagsstunden insgesamt | 12 |
– | Überstunden an Samstagen | 2 |
– | Spätarbeitsstunden insgesamt | 16 |
– | Überstunden mit Spätarbeit | 2 |
– | Stunden mit gefährlicher Arbeit insgesamt | 5 |
– | Überstunden mit gefährlichen Arbeiten | 1 |
Lösung:
(1) | 1. Schritt: Berechnung des Basisgrundlohns
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(2) | 2. Schritt: Berechnung der Grundlohnzusätze
1 Dieser Faktor multipliziert mit den Wochenarbeitsstunden ergibt die Monatsarbeitsstunden. 2 Anzusetzen, da er dem ArbN für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht. 3 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da seine Höhe von den geleisteten Stunden abhängt u nicht im Voraus bestimmt ist. 4 Samstagsstundenzahl insgesamt 12, abzüglich Samstagsüberstunden 2, ergibt 10 Stunden. 5 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da seine Höhe von den geleisteten Stunden abhängt u nicht im Voraus bestimmt ist. 6 Spätarbeitsstunden insgesamt 16, abzüglich Überstunden mit Spätarbeit 2, ergibt 14 Stunden. 7 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da sie für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten gezahlt wird. 8 Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt 5, abzüglich Überstunden mit gefährlichen Arbeiten 1, ergibt 4 Stunden. 9 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da er von den Arbeitstagen abhängt u daher nicht im Voraus bestimmt ist. 10 Da der ArbN wegen Urlaubs im hier dargestellten Monat Juni nur 10 Tage arbeitete. |
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(3) | 3. Schritt: Berechnung des Grundlohnanspruchs im Lohnzahlungszeitraum
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(4) | 4. Schritt: Umrechnung des Grundlohnanspruchs in einen Stundenlohn
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(5) | Ergebnis: Der maßgebliche Stundenlohn (§ 3b Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) beträgt EUR 9,61. Daher darf der ArbN zB steuerfrei am 1. Mai Zuschläge von bis zu 150 % von EUR 9,61 = EUR 14,41 erhalten. |
Beispiel 2 (nach H 3b "Grundlohn" LStH 2018):
Bei einem ArbN mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich u einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im Voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungszeitraum März:
– | der Basisgrundlohn: | EUR | 1 638,64 |
– | die Grundlohnzusätze, bemessen nach den Verhältnissen im Vormonat Februar: | EUR | 140,36 |
Im Februar betrug der Basisgrundlohn: | EUR | 1 468,08 |
Lösung:
Für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- o Nachtarbeit, die dem ArbN aufgrund der im Februar geleisteten Arbeit für den Lohnzahlungszeitraum März zustehen, ist von einem Grundlohn auszugehen, der sich
– | aus dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums Februar von | EUR | 1 468,08 |
– | u den Grundlohnzusätzen des Lohnzahlungszeitraums März von | EUR | 140,36 |
zusammensetzt.
Umrechnung des Grundlohnanspruchs in den Stundenlohn (§ 3b Abs 2 S 1 Hs 2 EStG):
Basisgrundlohn EUR 1 468,08 + Grundlohnzusätze EUR 140,36 | = EUR 9,86 |
37,5 Stunden x Faktor 4,35 |
Ergebnis: Der maßgebliche Stundenlohn (§ 3b Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) beträgt EUR 9,86. Daher darf zB der ArbN steuerfrei am 1. Mai Zuschläge von bis zu 150 % von EUR ...
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