Rn. 13

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Steuerfreiheit begrenzen § 3b Abs 1, 3 EStG auf bestimmte Prozentsätze des Grundlohns. Sinn u Zweck dieser Regelung ist es, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses nicht den stpfl Grundlohn beliebig niedrig u die steuerfreien Zuschläge beliebig hoch ansetzen können. Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich ohne weiteres zulässig (BFH BStBl II 1975, 820).

 

Rn. 14

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Auch die Differenzierung dahingehend, dass zB an Sylvester ab 14 Uhr die Grenzen der Steuerfreiheit enger (125 % des Grundlohns) als am Heiligen Abend ab 14 Uhr (150 %) gezogen werden, liegt innerhalb des weiten gesetzgeberischen Spielraums. Genauso wenig ist zu beanstanden, dass zB der Nachtzuschlag 25 %, der Sonntagszuschlag dagegen 50 % des Grundlohns betragen darf; Letzteres billigt auch BFH BStBl II 1975, 820 u weist darauf hin, dass Sonntagsarbeit einen wesentlich stärkeren Eingriff in den "üblichen u natürlichen Lebensrhythmus des ArbN" darstelle als Nachtarbeit, die zu vielfach durchaus begehrter zusätzlicher Freizeit am Tage führe.

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