Rn. 10

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt der dogmatische Sinn der Vorschrift darin, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu sanierenden Unternehmens im Steuerrecht abzubilden und diesem Rechtsicherheit zu gewähren. Zudem soll der Schutz des wirtschaftlichen Interesses des Gläubigers am Fortbestand des zu sanierenden Unternehmens gesichert werden (vgl BT-Drucks 18/12128, 31).

 

Rn. 11

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Sanierung eines Unternehmens kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Typische Bsp für zivil- oder insolvenzrechtliche Sanierungsmaßnahmen sind

Steuerliche Folge einiger der zivilrechtlichen Sanierungsmaßnahmen (insb des Forderungsverzichts) ist die Gewinnerhöhung, die aufgrund des Wegfalls der Verbindlichkeit in der StB eintritt und die außerbilanziell nur insoweit als (verdeckte) Einlage korrigiert wird, als die Verzichtsforderung nicht mehr werthaltig ist (st Rspr seit BFH v 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307).

Dieser stpfl "Scheingewinn" bildet allerdings gerade nicht die tatsächliche Leistungsfähigkeit des sanierungsbedürftigen Unternehmens ab und ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zu stellen (vgl Seer, FR 2010, 306, 307; aA Uhländer, DB 2017, 923, 930). Der Staat würde ansonsten an einem kurzfristigen Sanierungserfolg partizipieren, während die übrigen Gläubiger ihrerseits (weitere) Zugeständnisse zur Begleichung der Steuerlast machen müssten. Die Besteuerung träfe damit den Unternehmer zur Unzeit (Krumm, DB 2015, 2714).

Diesem Widerspruch zwischen dem Insolvenzrecht und den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften war seit der Abschaffung des § 3 Nr 66 EStG aF nur über den Erlassweg bzw durch Billigkeitsmaßnahmen beizukommen. Nunmehr sollen die Regelungen des § 3a EStG iVm § 8 KStG für das ESt- und KSt-Rrecht sowie deren gewerbesteuerliche Parallelnorm (§ 7b GewStG) dieses Spannungsverhältnis auflösen.

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