Rn. 90

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 38b Abs 3 S 1 EStG haben StPfl die Möglichkeit, beim Wohnsitz-FA die Berücksichtigung ungünstigerer Besteuerungsmerkmale zu beantragen.

Ein solcher Antrag wird in der Praxis vor allem dann von ArbN gestellt werden, wenn sie dem ArbG ihren aktuellen Familienstand oder Geburten nicht mitteilen möchten, so dass keine familiengerechte Einordnung in die StKl IV, III oder V stattfindet, sondern die StKl I beibehalten wird bzw Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt werden.

Um das Ziel des Rechts auf Nichtoffenbarung von geänderten Besteuerungsmerkmalen zu erreichen, kann ein solcher Antrag bereits vor dem maßgebenden Ereignis beim FA gestellt werden (BT-Drs 17/6263, 48).

 

Rn. 91

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch den mit Wirkung zum VZ 2018 neu eingefügten § 38b Abs 3 S 2 EStG ist es nunmehr jedem Ehegatten durch einseitigen Antrag möglich, aus der StKl III oder V in die StKl IV zu wechseln. Folge dieses Antrages ist dann, dass auch der andere Ehegatte in die StKl IV eingereiht wird.

Durch das einseitige Antragsrecht soll sichergestellt werden, dass die StKl-Kombination III/V nur so lange zur Anwendung kommt, wie beide Ehegatten dies wollen (BT-Drs 18/12127, 60; s zu möglichen Auswirkungen eines solchen Antrags auf das zur Verfügung stehende Nettoentgelt pro Monat Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38b EStG Rz 55 (Oktober 2021)).

 

Rn. 92

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der bisherige § 38b Abs 3 S 2 EStG ist mit Wirkung zum VZ 2018 unter redaktioneller Anpassung zu § 38b Abs 3 S 3 EStG geworden. Danach müssen die Anträge gemäß § 38b Abs 3 S 1 und S 2 EStG durch amtlichen Vordruck gestellt werden.

Bzgl der notwendigen eigenhändigen Unterschrift der Anträge gilt, dass ein Antrag gemäß § 38b Abs 3 S 1 EStG von beiden Ehegatten zu unterzeichnen ist, ein Antrag gemäß § 38b Abs 3 S 2 EStG dagegen lediglich von einem Ehegatten unterzeichnet werden muss (Tillmann in H/H/R, § 38b EStG Rz 28 aE (Juni 2018)).

Für beide Anträge gemäß § 38b Abs 3 EStG gelten die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 39 Abs 6 EStG (s § 39 Rn 70–77 (Mues)) entsprechend (BT-Drs 18/12127, 60).

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