Rn. 70

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei den verschiedenen LSt-Klassen sind für 2023 (in Klammern für 2024 lt Art 3 Nr 2 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) vom 08.12.2022, BGBl I 2022, 2230) folgende Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen:

 

Freibeträge und Pauschbeträge im LSt-Abzugsverfahren

(1) Steuerklasse I – Grundtabelle    
  Grundfreibetrag EUR

10 908

(11 604)
  ArbN-Pauschbetrag EUR 1 230
  SA-Pauschbetrag EUR 36
  Vorsorgepauschale1 EUR ja
(2) Steuerklasse II – Grundtabelle    
  Grundfreibetrag EUR

10 908

(11 604)
  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende2 EUR 4 260
  ArbN-Pauschbetrag EUR 1 230
  SA-Pauschbetrag EUR 36
  Vorsorgepauschale1 EUR ja
(3) Steuerklasse III – Splittingtabelle    
  Grundfreibetrag EUR

10 908

(11 604)
  Grundfreibetrag für Ehegatten EUR

10 908

(11 604)
  ArbN-Pauschbetrag EUR 1 230
  SA-Pauschbetrag EUR 36
  Vorsorgepauschale1 EUR ja
(4) Steuerklasse IV – Grundtabelle    
  Grundfreibetrag EUR

10 908

(11 604)
  ArbN-Pauschbetrag EUR 1 230
  SA-Pauschbetrag EUR 36
  Vorsorgepauschale1 EUR ja
(5) Steuerklasse V – Sondertabelle    
  ArbN-Pauschbetrag EUR 1 230
  SA-Pauschbetrag EUR 36
  Vorsorgepauschale1 EUR ja
(6) Steuerklasse VI – Sondertabelle    
  Vorsorgepauschale1   ja
  Der ArbN-Pauschbetrag, der SA-Pauschbetrag und die tariflichen Freibeträge sind nicht berücksichtigt, da diese bei dem ersten Dienstverhältnis bereits ihren Niederschlag gefunden haben.    

1) Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Renten-, gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherung bzw private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG und BMF BStBl I 2013, 1532).

2) Beim LSt-Abzug wird in der StKl II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (4 260 EUR) berücksichtigt (§ 24b Abs 2 S 1 EStG), auch wenn beim ArbN mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein ArbN, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann bei seinem zuständigen Wohnsitz-FA die Bildung eines Freibetrages beantragen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG iVm § 24b Abs 2 S 2 EStG).

 

Rn. 71

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch die Einteilung in StKl werden nur die unter s Rn 70 genannten Frei- und Pauschbeträge erfasst. Über die standardisierten, bereits berücksichtigten Frei- und Pauschbeträge hinausgehende Belastungen des ArbN können bei unbeschränkt estpfl ArbN gemäß § 39a Abs 1 Nr 1–8 EStG und bei beschränkt estpfl ArbN gemäß § 39a Abs 4 S 1 Nr 1–3 EStG als LSt-Abzugsmerkmal "Freibetrag" nach § 39 Abs 4 Nr 3 EStG berücksichtigt werden.

Der Freibetrag wird dann gemäß § 39b Abs 2 S 4 EStG bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns mindernd angesetzt.

 

Rn. 72–79

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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