Rn. 55

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wenn beide Ehegatten unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, können sie abweichend von der Regelkombination IV/IV eine Einreihung in die StKl-Einreihung III/V beantragen, dh, dass einer von ihnen statt in die StKl IV in die (günstigere) StKl III eingereiht wird. Der andere Ehegatte wird dann zwingend in die (ungünstigere) StKl V eingereiht (§ 38b Abs 1 S 1 Nr 5 EStG).

Die StKl V ist weder auf der Grundtabelle noch auf der Splittingtabelle, sondern auf einer Sondertabelle aufgebaut, der ein sog Aufholtarif zugrunde liegt. Die Steuerbeträge sind so berechnet, als wäre der in die StKl V eingereihte ArbN am Gesamteinkommen der Eheleute mit 40 % beteiligt. Liegt der Anteil des in die StKl V eingereihten Ehegatten am Gesamteinkommen höher als 40 %, wird im Vergleich zur Jahres-ESt zu viel LSt einbehalten; korrespondierend wird zu wenig LSt einbehalten, sofern der Anteil weniger als 40 % des Gesamteinkommens ausmacht.

 

Rn. 56

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Antrag auf die StKl-Kombination III/V muss von beiden Ehegatten gestellt werden. Der Antrag kann vor Beginn des Kj jederzeit und für das lfd Kj bis zum 30.11. des jeweiligen Kj gestellt werden (§ 39 Abs 6 EStG).

 

Rn. 57

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein Wechsel des in die StKl V eingereihten Ehegatten zurück in die StKl IV, mit der Folge, dass der bisher in die StKl III eingereihte Ehegatte ebenfalls in die StKl IV zurückkehrt, erfolgt dagegen auch auf Antrag nur eines Ehegatten (§ 39b Abs 3 S 2 EStG).

 

Rn. 58–59

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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