Rn. 30

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die StKl I erfasst die ArbN, die iRd Veranlagung zur ESt nach der Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG) und nicht nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs 5 und 6 EStG) zu besteuern sind und für die kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist.

 

Rn. 31

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In die StKl I fallen vor allem Ledige (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst bb EStG).

Des Weiteren gehören jedoch auch verheiratete, verwitwete sowie geschiedene ArbN, bei denen die Voraussetzungen für eine Einreihung in die StKl III oder IV nicht (mehr) gegeben sind, in die StKl I (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst bb EStG).

Verheiratete ArbN fallen etwa in die StKl I, wenn sie dauernd getrennt leben (zur Frage des "Dauernd-getrennt"-Lebens s Rn 24 und s § 26 Rn 38–44 (Schneider)).

Verwitwete und geschiedene ArbN fallen in die StKl I nach Ablauf einer "Schonfrist" nach Eintritt des die Ehe beendenden Ereignisses (s Rn 23 und 41f).

Zudem gehören verheiratete Grenzpendler iSd § 1 Abs 3 EStG ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit sowie Grenzpendler mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit iSv § 1 Abs 3 EStG iVm § 1a Abs 1 Nr 2 EStG, deren Ehegatten im Inland (nur) steuerfreien Arbeitslohn beziehen, in die StKl I.

 

Rn. 32

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 38b Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG gehören auch beschränkt estpfl ArbN in die StKl I. Da bei beschränkt estpfl ArbN die Anwendung der §§ 24b, 32 EStG ausgeschlossen ist, kann keine Einreihung in die StKl II erfolgen. Da bei ihnen auch nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren gemäß § 26 Abs 1 Nr 1 EStG vorliegen können, ist die Einordnung in eine der StKl III bis V ebenso ausgeschlossen.

Bei beschränkt estpfl ArbN kommt daher neben der Einreihung in die StKl I nur noch eine Einreihung in die StKl VI in Betracht, nämlich, wenn der beschränkt estpfl ArbN noch aus einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnissen Arbeitslohn bezieht.

 

Rn. 33

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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