Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach dem Willen des Gesetzgebers verfolgt das LSt-Abzugsverfahren ua das Ziel, dass die im Kj einbehaltene LSt möglichst der für den VZ anfallenden ESt entspricht (§ 38a Abs 2 EStG), so dass eine Veranlagung des StPfl, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, entbehrlich wird. Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, werden die ArbN in sechs sog StKl eingeteilt, die ArbN mit den gleichen wesentlichen Besteuerungsmerkmalen in Gruppen zusammenzufassen und einheitlich besteuern.

 

Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei der StKl-Einteilung handelt es sich um ein LSt-Abzugsmerkmal gemäß § 39 Abs 4 Nr 1 EStG. Der für die Vornahme des LSt-Abzugs verantwortliche ArbG wird in die Lage versetzt, die von ihm abzuführende LSt ohne aufwendige Einzelfallermittlungen lediglich aufgrund der LSt-Abzugsmerkmale zu berechnen.

 

Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für die einzelnen StKl werden aus dem allgemeinen ESt-Tarif (§ 32a EStG) jeweils LSt-Tarife abgeleitet, die die spezifischen Tatbestände der jeweiligen Gruppe beinhalten.

Für Ehegatten existieren unterschiedliche StKl und damit Steuertarife, die der Tatsache Rechnung tragen, dass das Verhältnis der Arbeitslöhne beider Ehegatten die Höhe der ESt entscheidend beeinflusst und ohne unterschiedliche LSt-Tarife bei der Veranlagung zum Teil hohe Steuererstattungen oder -nachzahlungen zu erwarten wären. Dabei wird das Wahlrecht der Eheleute zwischen der StKl-Kombination III/V und IV/IV noch ergänzt um die Möglichkeit, das sog Faktorverfahren gemäß § 39f EStG (s Erläut zu § 39f (Mues)) anstelle der StKl-Kombination III/V zu beantragen.

Neben der Eheleuten vorbehaltenen Möglichkeit durch StKl-Kombinationswahl (III/V oder IV/IV) bzw Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens (s § 39f EStG) auf die Höhe der laufenden LSt Einfluss zu nehmen, besteht für die übrigen StPfl nur die Möglichkeit, individuelle Belastungen im Wege der Eintragung eines Freibetrages iSd § 39a EStG (s § 39a Rn 10ff (Mues)) bereits iRd LSt-Abzugs zur Reduzierung der Steuerlast zu nutzen.

 

Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38b Abs 1 EStG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die ArbN den sechs unterschiedlichen StKl zugeordnet werden (s Rn 20–79).

§ 38b Abs 2 EStG regelt Einzelheiten zur Bildung von Kinderfreibeträgen im LSt-Abzugsverfahren (s Rn 80–89).

§ 38b Abs 3 EStG räumt dem ArbN die Möglichkeit ein, dass er in eine für ihn ungünstigere StKl eingereiht oder eine zu geringere Zahl an Kinderfreibeträgen als LSt-Abzugsmerkmal gebildet wird (s Rn 90–92).

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