Rn. 46

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a Abs 1 S 3 EStG definiert "sonstige Bezüge" lediglich als Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird.

Die FinVerw hat in R 39b.2 Abs 2 LStR 2023 beispielhaft und daher nicht abschließend aufgezählt, dass ua die folgenden Leistungen als sonstige Bezüge anzusehen sind:

  • 13. und 14. Monatsgehälter,
  • einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
  • Jubiläumszuwendungen,
  • Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
  • Vergütungen für Erfindungen,
  • Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
  • Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
  • Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird (BFH BStBl II 2012, 415),
  • Zahlungen innerhalb eines Kj als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Weiter Beispiele aus der Rspr sind etwa

  • die Übernahme der persönlichen ESt-Nachzahlung für einen vorangegangenen VZ bei einer Nettolohnvereinbarung (BFH BStBl II 2016, 31),
  • geldwerte Vorteile durch nicht weiterbelastete Haftungsübernahme durch den ArbG (BFH BStBl II 1992, 443),
  • Ausgleichszahlungen bei vorzeitig beendetem Blockmodell (BFH BStBl II 2012, 415).

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