Rn. 130

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Da der ArbN nicht Beteiligter des LSt-Verfahrens ist, stehen ihm auch keine Rechtsbehelfe gegen den LSt-Abzug durch den ArbG zu (s Mosbach/Röpke in Frotscher/Geurts, § 38 EStG Rz 83 (Oktober 2015)).

Dies gilt jedoch nicht für die LSt-Anmeldung des ArbG, die der ArbN aus eigenem Recht anfechten kann, soweit sie ihn betrifft, da er als ArbN die LSt rechtlich und wirtschaftlich zu tragen hat und er auch Schuldner der LSt ist (BFH BStBl II 1996, 87; BFH/NV 2005, 1939; s Hess in Lademann, § 38 EStG Rz 43 (April 2017); Heuermann, DStR 1998, 959).

 

Rn. 131

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der ArbG kann die eigene Anmeldung anfechten, wenn die Steuer unzutreffend zu hoch einbehalten wurde.

Bei zu niedrig einbehaltener Steuer ist er dagegen nicht beschwert und eine Anfechtung daher nicht möglich (s § 41a Rn 20 (Stickan)).

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