Rn. 100

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei sog Arbeitszeitkonten führt der Aufbau des Arbeitszeitkontos durch Gutschrift von Arbeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn (s BMF BStBl I 2009, 1286). Ein steuerlicher Zufluss liegt in diesen Fällen erst im Zeitpunkt der Auszahlung in der sog Freistellungsphase des ArbN oder bei einer Auszahlung des Zeitwertkontos vor. Erst in diesem Moment besteht auch die Pflicht des ArbG zur Einbehaltung von LSt.

 

Rn. 101

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Seit 2009 besteht die Möglichkeit, im Falle eines Wechsels des ArbG auf Arbeitszeitkonten angesparte Wertguthaben auf den neuen ArbG (§ 7f Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV) oder, falls sich dieser weigert, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen (§ 7f Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV).

Die Übertragung vom alten ArbG auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV ist gemäß § 3 Nr 53 S 1 EStG steuerfrei (dazu s § 3 Rn 1921ff (Handzik)); erst bei Auszahlung des Wertguthabens kommt es zum Zufluss von stpfl Arbeitslohn (s BMF BStBl I 2009, 1286).

§ 7f Abs 1 S 2 SGB IV regelt zunächst, dass nach der Übertragung die mit dem Wertguthaben verbundenen ArbG-Pflichten vom neuen ArbG oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen sind.

§ 38 Abs 3 S 3 EStG konkretisiert diese Regelung sodann dahingehend, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des auf sie übertragenen Wertguthabens die ArbG-Pflichten treffen und sie somit LSt einzubehalten und abzuführen hat, für sie also die allgemeinen Regelungen des LSt-Abzugsverfahrens – einschließlich der Haftungstatbestände gemäß § 42d EStG – greifen (s Seifert in Korn, § 38 EStG Rz 36.1 aE (Oktober 2017)).

 

Rn. 102–109

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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