Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch das EStRG vom 05.08.1974 wurde das LSt-Recht grundlegend reformiert. Seitdem ist das LSt-Abzugsverfahren in den §§ 3842f EStG geregelt (ausführlich zur Entwicklung des Quellenabzugs vom Arbeitslohn bis zum Jahr 1974 s Trzaskalik in K/S/M, § 38 Rz A 70–84 (April 2003)).

§ 38 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG 1974 entspricht wörtlich dem vorigen § 38 Abs 1 S 1 EStG 1934. Die in § 38 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG 1974 enthaltene Abzugspflicht des inländischen ArbG sowie die Regelung zum Einbehalt bei Drittlohn in § 38 Abs 1 S 2 EStG 1974 wurden neu eingefügt. § 38 Abs 2 S 1 EStG 1974 (ArbN als Schuldner der LSt) entspricht § 38 Abs 3 S 1 EStG 1950. § 38 Abs 2 S 2 EStG 1974 (Entstehungszeitpunkt der LSt) wurde aus § 3 Abs 5 Nr 1a StAnpG übernommen. § 38 Abs 3 EStG 1974 (Einbehaltungspflicht des ArbG) geht auf § 38 Abs 1 S 2 EStG 1934 bzw § 49 Abs 1 LStDVO 1934 zurück. Die Regelungen in § 38 Abs 4 EStG (Barlohnmangel) entsprechen wiederum weitgehend § 69 Abs 2 EStG 1925.

 

Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch das StBereinG 1986 wurde mit Einfügung des § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG die Verpflichtung zum LSt-Abzug auf ausländische Verleiher ausgedehnt, die im Inland gewerbsmäßig ArbN an Dritte überlassen.

Durch das StÄndG 2003 wurde in § 38 Abs 1 EStG ein neuer S 2 eingefügt und (der bisherige S 2 nunmehr als) S 3 geändert und damit Regelungen zum LSt-Abzug in Entsendungsfällen und bei Arbeitslohnzahlungen durch Dritte geschaffen bzw modifiziert. Weitere Änderungen durch das StÄndG 2003 betrafen die Einführung eines neuen Abs 3a (LSt-Abzug durch Dritte) sowie die Einfügung eines neuen S 3 in Abs 4 (Anzeigepflicht von Drittlohn durch den ArbN).

Das EURLUmsG 2004 ersetzte in § 38 Abs 4 S 3 EStG den Klammerzusatz (Abs 1 S 2 durch Abs 1 S 3) als Folgeänderung zu den Änderungen in § 38 Abs 1 EStG durch das StÄndG 2003.

IRd JStG 2009 wurde in § 38 Abs 3 S 3 EStG der LSt-Abzug bei Auszahlung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund geregelt.

Durch das WElektroMobFödG (JStG 2019 vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) wird nunmehr in § 38 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG festgelegt, dass im Falle der internationalen ArbN-Entsendung das in Deutschland ansässige Unternehmen auch dann als inländischer ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen (s Rn 42).

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