Rn. 122

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Soweit der ArbG einen Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des ArbN aufbringen kann und der ArbN seiner gemäß § 38 Abs 4 S 1 EStG bestehenden gesetzlichen Pflicht zum Ausgleich des Fehlbetrages nicht nachkommt, trifft den ArbG gemäß § 38 Abs 4 S 2 EStG eine Anzeigepflicht gegenüber seinem Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG = FA, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet).

Der ArbG hat die Anzeige unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs 1 S 1 BGB) – abzugeben (s R 41c.2 Abs 1 S 1 LStR 2023; s Seifert in Korn, § 38 EStG Rz 57 (Oktober 2017)).

 

Rn. 123

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 

Hinweis: Form der Anzeige gemäß § 38 Abs 4 S 2 EStG

Auch wenn aus dem Gesetz keine bestimmte Form für die Anzeige seitens des ArbG vorgegeben wird, hat diese nach Verwaltungsauffassung schriftlich zu erfolgen und muss

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum und ID-Nr des ArbN,
  • seine LSt-Abzugsmerkmale (Steuerklasse/Faktor),
  • Zahl der Kinderfreibeträge,
  • Kirchensteuermerkmal und
  • ggf einen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag sowie
  • den Anzeigegrund und
  • die für die Berechnung der LSt-Nachforderung erforderlichen Mitteilungen über Höhe und Art des Arbeitslohns

enthalten (R 41c.2 Abs 2 S 2 LStR 2023).

Aufgrund der Wirkung einer ordnungsgemäßen Anzeige (Enthaftung), ist es – unabhängig von der gesetzlichen Lage – ratsam, die Anzeige in Schriftform mit den erforderlichen Informationen abzugeben (so auch s Stache in Bordewin/Brandt, § 38 EStG Rz 146 aE (Juni 2012)).

 

Rn. 124

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Erfolgt eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 38 Abs 4 S 2 EStG, hat der ArbG seine lohnsteuerliche Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt erfüllt, so dass die Inanspruchnahme des ArbG als Haftender für die durch das FA nachzufordernde LSt gemäß § 42d Abs 2 EStG (dazu s § 42d Rn 22ff (Nacke)) ausgeschlossen ist (BFH BFH/NV 2003, 109; Strohner in H/H/R, § 38 EStG Rz 56 (Juni 2022)). Sofern jedoch keine ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 38 Abs 4 S 2 EStG erfolgt, haftet der ArbG gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge