Rn. 70

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch die gesetzliche Feststellung, dass der ArbN Schuldner der LSt ist (§ 38 Abs 2 S 1 EStG), soll nur verdeutlicht werden, dass durch das LSt-Abzugsverfahren als Quellenbesteuerung und Erhebungsform die grundsätzliche Steuerschuldnerschaft des ArbN für seine ESt nicht berührt wird. Die Pflicht des ArbG zur Einbehaltung und Anmeldung der LSt macht ihn nicht zum (Gesamt-)Schuldner, sondern begründet lediglich eine mögliche Haftungsinanspruchnahme (s Erläut zu § 42d EStG (Nacke).

 

Rn. 71

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Steuerschuldnerschaft des ArbN besteht auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung (BFH BStBl III 1961, 170). Grds schuldet der ArbG dem ArbN eine Bruttolohnvergütung, so dass der ArbN die gesetzlichen Abgaben wie LSt und KiSt sowie den ArbN-Anteil zur Sozialversicherung selbst zu tragen hat. Davon abweichend können ArbG und ArbN eine Nettolohnvereinbarung treffen. Danach verpflichtet sich der ArbG nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, zuzüglich zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende LSt nebst Annexsteuern und den ArbN-Anteil zur Sozialversicherung zu tragen.

Die Nettolohnvereinbarung berührt jedoch lediglich das Innenverhältnis zwischen ArbG und ArbN und ändert nichts an der Steuerschuldnerschaft des ArbN. Die Übernahme der Steuern und Beiträge stellt für den ArbN zusätzlich zum ausgezahlten Nettolohn zugeflossenen Arbeitslohn dar.

 

Rn. 72

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gemäß § 1 Abs 1 S 2 LStDV sind ArbN auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. Rechtsnachfolger können allerdings nur dann ArbN iSd § 38 Abs 2 S 1 EStG sein, wenn sie auch nach den Vorschriften des EStG selbst als Steuerschuldner zu qualifizieren sind, so dass Personen, die nicht selbst unbeschränkt oder beschränkt estpfl iSd § 1 EStG sind, zB nichtnatürliche Personen, als ArbN ausscheiden (s Lang, StuW 1975, 117).

 

Rn. 73

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der ArbG ist nur ausnahmsweise statt des ArbN Schuldner der LSt, und zwar in den Fällen der Pauschalierung der LSt gemäß §§ 4044 EStG,

In diesen Fällen verpflichtet sich der ArbG zur Übernahme der LSt, dh, ihn trifft eine eigene Verbindlichkeit. Bei der pauschalierten LSt handelt es sich um ein Besteuerungsverfahren eigener Art (s Seifert in Korn, § 38 EStG Rz 31).

Gleiches gilt für die Fälle des § 37a und § 37b EStG, in denen auch ein anderer als der ArbG Schuldner der Steuer sein kann.

 

Rn. 74

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Aufgrund dessen, dass regelmäßig der ArbN Schuldner der LSt ist, folgt, dass auch grds nur ihm ein Anspruch auf Erstattung von LSt-Überzahlungen zusteht. Der ArbG führt dagegen die LSt nur im Namen und für Rechnung des ArbN ab, ist aber nicht selbst belastet. Zur Erstattung verpflichtet ist grds das FA, nicht der ArbG (zu Ausnahmen s §§ 41c und 42b EStG), der letztlich nur als "Gehilfe" des FA im LSt-Abzugsverfahren tätig wird (s BFH BStBl II 1971, 428).

 

Beispiel:

Der ArbG hat sich bei Berechnung der LSt-Höhe geirrt und zuungunsten des ArbN zu viel LSt einbehalten und abgeführt. Diese überhöhte Zahlung an das FA durch den ArbG ist auf Rechnung des ArbN erfolgt.

Daher steht auch dem ArbN als Steuerschuldner der Erstattungsanspruch gegenüber dem FA zu.

Bei rechtsgrundlosem Einbehalt der LSt hat der ArbN bis zum Ende des Kj ein begrenztes Wahlrecht dergestalt, dass er im noch lfd Kj einen Antrag auf Erstattung zu viel einbehaltener LSt beim Betriebsstätten-FA stellen kann und nach Ablauf des Kj bei seinem Wohnsitz-FA seine Rechte über die Steuererklärung im Veranlagungsverfahren gemäß § 46 Abs 2 Nr 8 EStG geltend machen kann (s Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz D 18 (April 2003)).

 

Rn. 75

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nur in Ausnahmefällen steht dem ArbG ein Anspruch auf Erstattung ggü dem FA zu viel gezahlter LSt zu. Dies ist der Fall, wenn der ArbN nicht mit LSt belastet wurde und der ArbG somit die LSt nicht für Rechnung des ArbN abgeführt hat.

 

Beispiele (nach Mihatsch, FR 1979, 526):

  • Der ArbG führt irrtümlich LSt ab, obwohl für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslohn an den ArbN gezahlt worden ist (BFH BStBl III 1962, 93).
  • Der ArbG hat die LSt für einen Lohnzahlungszeitraum doppelt an das FA abgeführt, den ArbN aber nur einmal mit LSt belastet. Jedoch kommt ein Erstattungsanspruch des ArbG bei doppelter Zahlung nicht in Betracht, falls auch der ArbN doppelt mit LSt belastet worden ist (RFH RStBl 1941, 164).
  • Der ArbG führt einen LSt-Betrag vorläufig auf eigene Rechnung unter Vorbehalt zur Klärung der Rechtsfrage, ob LSt geschuldet wird, an das FA ab.
  • Der ArbG führt irrtümlich LSt an da...

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