Rn. 121

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Zurückbehaltungspflicht des ArbG soll gegenüber der Verpflichtung des ArbN zum Ausgleich des Fehlbetrages vorrangig sein (s Seifert in Korn, § 38 EStG Rz 56 (Oktober 2017); aA s Stache in Bordewin/Brandt, § 38 EStG Rz 142 (Juni 2012), der davon ausgeht, dass primär der ArbN entscheidet, ob er dem ArbG zur Abdeckung des Fehlbetrages Geldmittel zur Verfügung stellt oder ob er sich auf die Tilgung in Form des Zurückbehalts von Teilen des Arbeitslohns einlässt; wiederum anders Hess in Lademann, § 38 EStG Rz 201 (April 2017), der von einem Wahlrecht des ArbG ausgeht).

Die Zurückbehaltung von anderen Bezügen kann zB dadurch erfolgen, dass der ArbG dem ArbN zustehenden Reisekostenersatz oder nach DBA steuerfreien Arbeitslohn nicht diesem auszahlt, sondern für Zwecke des LSt-Abzugs einbehält.

Die Verpflichtung des ArbN, dem ArbG den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen, stellt keine arbeitsvertragliche Verpflichtung gegenüber dem ArbG dar, sondern ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der FinBeh, deren Erfüllung auch mit Zwangsmitteln iSd §§ 328ff AO durchgesetzt werden kann.

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