A. Abgeltungswirkung und Anwendung des § 40 Abs 3 EStG

 

Rn. 60

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die in § 37b Abs 3 S 1 EStG geregelte abgeltende Wirkung der (wirksamen) Pauschalierung nach dieser Norm ist notwendige Folge der Übernahme der fremden Steuerschuld durch den Zuwendenden (auch s Rn 2a); die Steuerschuld des Zuwendungsempfängers erlischt (hM, Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 373 EStG Rz 21 (22. Aufl)). Mit der Entscheidung zur Pauschalierung (Wahlrecht) wird der Zuwendende selbst zum StPfl. Dies ergibt sich aus der gesetzlich angeordneten Anwendung des § 40 Abs 3 EStG. Aus dem (uneingeschränkten) Verweis auf diese Vorschrift folgt im Übrigen auch, dass der ArbG die pauschalierte Steuer gemäß § 40 Abs 3 S 2 Hs 2 EStG zwar (arbeitsvertraglich) auf seinen ArbN abwälzen kann, diese abgewälzte pauschale LSt gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.

Die pauschale ESt entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses der Sachzuwendung beim ArbN-Empfänger; dies folgt aus dem analog anwendbaren (vgl § 37b Abs 4 S 1 EStG und s Rn 69) § 38 Abs 2 S 2 EStG. Entstehungszeitpunkt beim Nicht-ArbN als Zuwendungsempfänger ist der Ablauf des Kj der Zuwendung, §§ 36 Abs 1, 38 AO (Lingemann in H/H/R, § 37b EStG Rz 33 (Dezember 2022)); aA BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 29: Zeitpunkt der Zuwendung.

Diese pauschale ESt ist gemäß § 40 Abs 3 S 4 EStG weder auf die ESt noch auf die Jahres-LSt des Zuwendungsempfängers anzurechnen.

 

Rn. 60a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die pauschal versteuerten Sachzuwendungen einschließlich der darauf entfallenden pauschalen ESt bleiben also bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Dies gilt sowohl für die GewSt als auch in den seltenen Fällen einer Sachzuwendung an eine KapGes.

 

Beispiel: Sachzuwendung an KapGes

Die Möbel-AG überreicht der Marketing-GmbH zum 10-jährigen Firmenjubiläum eine individuell erstellte Sitzbank für deren Foyer. Die Aufwendungen betrugen EUR 5 000 (Annahme: es liegt eine Zuwendung – s Rn 14 f – und kein Geschenk vor).

(1) Behandlung bei Möbel-AG: Die Zuwendung erfolgte aufgrund der guten Geschäftsverbindungen, ist somit betrieblich veranlasst und steuerlich abzugsfähig. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung gemäß § 37b EStG beträgt EUR 5 000, die Steuer ist abzugsfähig.
(2) Behandlung bei Marketing GmbH: Es liegt eine Zuwendung vor, die handelsrechtlich als Ertrag bei gleichzeitiger Berücksichtigung des gemeinen Wertes als AK zu buchen ist. Steuerlich wird der Ertrag außerbilanziell korrigiert. Bei einem späteren Verkauf wäre dann in der steuerlichen Gewinnermittlung der höhere Betrag außerbilanziell zu korrigieren.

Abwandlung:

Nach zwei Jahren wird dem verdienten Mitarbeiter G der Marketing GmbH die Sitzbank zum Eintritt in den Ruhestand geschenkt.

Der Restbuchwert ist handelsrechtlich Aufwand, steuerlich jedoch außerbilanziell zu korrigieren. Die Weiterreichung (s Rn 25) unterliegt zum einen mangels steuerlicher Aufwendungen und zum anderen aus Gründen der Vermeidung der doppelten Erfassung nicht der Pauschalsteuer. Die StPfl beim ArbN bliebe bestehen.

Um mögliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, könnte die Zuwendung direkt an den Empfänger (die natürliche Person) gegeben werden, wie dies bspw bei Ausschreibungen oder Auslobungen zur Kundenbindung oder Verkaufsförderung der Fall sein kann.

 

Rn. 61

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Pauschalsteuer wird durch den Gewährenden geschuldet, so dass auch im Falle einer Nichtzahlung der angemeldeten Steuer die Steuerfreiheit bei dem Empfänger eintritt. Eine gesetzliche Regelung für die Haftung besteht nicht, auch nicht in Fällen einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschrift, zB wenn die pauschale ESt vorhersehbar nicht gezahlt werden kann oder soll und die Anmeldung und Unterrichtung den Empfänger von der StPfl freistellen soll. Es ist aber zweifelhaft, ob in diesen Fällen eine Steuerschuldnerschaft wieder auflebt. Es besteht keine analoge Vorschrift wie bei der Haftung für LSt, auch nicht über den Verweis § 37b Abs 4 S 1 EStG, dass die pauschale ESt als LSt gilt.

B. Unterrichtung des Empfängers

 

Rn. 62

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der StPfl muss gemäß § 37b Abs 3 S 3 EStG den Empfänger über die Pauschalversteuerung unterrichten, eine spezielle Formvorschrift gibt es nicht. Die Unterrichtung kann in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen, wobei auf den Empfängerkreis abzustellen ist. Bei eigenen ArbN kann ein Hinweis in der Lohnabrechnung oder aber auch ein Aushang ausreichend sein; bei Dritten wird idR eine schriftliche Mitteilung notwendig sein.

 

Rn. 63

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ausweislich des Gesetzeswortlauts sind keine Sanktionen an eine Nichtunterrichtung geknüpft; eine Unterlassung rechtfertigt auch keinen Ausschluss von dem Pauschalierungsverfahren. Jedoch sollte jeder StPfl zur Vermeidung von Nachfragen und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nichtbesteuerung beim Empfänger an einer Mitteilung interessiert sein. Aus der Unterrichtungspflicht kann der Empfänger ein Recht auf Mitteilung ableiten, denn nur wenn ihm diese vorliegt, kann er sich auf die Versteueru...

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