Rn. 74

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 37b EStG enthält keine gesonderten Aufzeichnungspflichten, es gelten die allg Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs 7 EStG weiter, so dass für die Abgrenzung der Grenze von TEUR 10 pro Zuwendung und der Abzugsfähigkeit von Geschenken die Beträge einzeln und getrennt von den sonstigen BA aufzuzeichnen sind. Zur zeitnahen Aufzeichnung von Geschenken s BFH vom 11.03.1988, BFH/NV 1989, 22, wonach eine Aufzeichnung erst im Zuge der JA-Aufstellung nicht zeitnah ist.

Eine gesonderte Aufzeichnungspflicht für die nach § 37b EStG versteuerten Aufwendungen besteht nicht. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten wurden (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 32). Die pauschal versteuerten Zuwendungen müssen im Lohnkonto nicht gesondert aufgezeichnet werden.

 

Rn. 75

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Die Pauschalierung der ESt ist auch möglich, wenn das Abzugsverbot des § 160 AO mangels Benennung des Empfängers greift. Dies ist in den Fällen wichtig, in denen der StPfl ein Interesse an der Nichtbenennung des Begünstigten hat und sicherstellen möchte, dass dieser durch die Versteuerung keine steuerlichen Nachteile erleidet. Die pauschale ESt selber ist auch in Fällen des § 160 AO grds abzugsfähig; etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um ein Geschenk handelt und soweit hierfür ein Abzugsverbot besteht (kritisch hierzu s Rn 66–68). Diese Auffassung wird gestützt durch BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 34, wonach im Falle mehrerer Zuwendungen, bei denen § 160 AO zum Abzugsverbot der Aufwendungen führt, die Summe dieser Aufwendungen den Höchstbeträgen gegenüber zu stellen sind.

Problematisch bleibt der Nachweis der Einhaltung der Grenze von TEUR 10 und der Nichtbenennung des Empfängers gemäß § 160 AO; hier ist im Rahmen einer Bp ein sachgerechtes und vereinfachtes Verfahren mit der FinVerw abzustimmen; eine generelle Vermutung, dass die Betragsgrenze überschritten ist, ist nicht zulässig. Jedoch führt das BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 13 aus, dass Empfänger von Zuwendungen, die aufgrund eines DBA etc (s Rn 8) nicht der Steuer unterliegen,

Zitat

"auf Verlangen der FinBeh genau benannt werden müssen".

Diese Anforderung geht über die bestehenden Aufzeichnungspflichten für den BA-Abzug unzulässig hinaus. Zur Vereinfachungsregel durch Anwendung eines Prozentsatzes für den nicht stpfl Anteil s Rn 39.

 

Rn. 76

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Die Zuwendung von nützlichen Aufwendungen iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG unterliegt dem BA-Abzugsverbot. Mit einer Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG kann die StPfl dieser Aufwendungen auf Empfängerebene, bspw nach § 22 Nr 3 EStG, aufgehoben werden. Die Frage, ob die FinBeh und hier insbesondere die Bp die Benennung des Empfängers verlangen kann oder nicht generell § 160 AO greift, wird in BMF vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031 Tz 31 ff dahingehend beantwortet, dass die FinBeh den Verdacht strafrechtlich relevanter Zuwendungen nur bei zweifelsfreien Fällen weiter verfolgen dürfen bzw die Daten an die Staatsanwaltschaft weitergeben dürfen. Preising/Kiesel, DStR 2007, 1111 verweisen zu Recht darauf, dass eine Nichtbenennung des Empfängers unter Hinweis auf § 160 AO jedoch weitere Nachforschungen des FinBeh provozieren könnte.

 

Rn. 77

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Soweit Zuwendungen nicht einkommensteuerbar und estpfl sind, entfällt die Pauschalsteuer (BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389 und BFH vom 13.05.2020, VI R 13/18; auch s Rn 13 und 18). Den Nachweis, welche Zuwendungen nicht zu besteuern sind, muss der Zuwendende erbringen. Die Information muss sich aus Unterlagen eindeutig ergeben, eine formelle Anforderung hierzu gibt es nicht.

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