Rn. 1

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der § 37b EStG wurde mit dem JStG 2007 (vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878), welches am 27.11.2006 vom Bundesrat verabschiedet wurde (und am 18.12.2006 im BGBl erschienen ist), in das EStG aufgenommen. Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht bzw bestand für Zuwendungen und Geschenke, die der Begünstigte nach dem 31.12.2006 empfängt.

Die damalige Neuregelung zur Pauschalierung der ESt auf Sachzuwendungen erfolgte vor dem Hintergrund der im Vorfeld der Fußball-WM ergangenen BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten (BMF vom 22.08.2005, BStBl I 2005, 845; BMF vom 30.03.2006, BStBl I 2006, 307). In diesen Erlassen wurden Grundsätze zur vereinfachten Aufteilung der geleisteten Aufwendungen in Geschenke, Werbung und Bewirtung sowie deren steuerliche Behandlung festgelegt.

Neben dem eigentlichen VIP-Logen-Erlass erließ das BMF einen weiteren Erlass zu ähnlich gelagerten Fällen (BMF vom 11.07.2006, BStBl 2006, 447). Vor diesem Hintergrund erfolgte eine gesetzliche Normierung zur pauschalen Abgeltung der ESt des Empfängers.

 

Rn. 2

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Einführung einer alllg Pauschalierungsregelung sollte ausweislich der damaligen Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, 55) der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und der Rechtssicherheit dienen und damit die Verwaltungsgrundsätze für einzelne Sachverhalte wie VIP-Logen auf gesetzlicher Basis einführen. Die Vorschrift ist eine weitere Sonderregelung zur Pauschalierung der ESt, nachdem Pauschalsteuern iRd LSt bereits ein verbreiteter Bestandteil des Besteuerungsverfahrens sind. Die bestehenden Pauschalbesteuerungen im EStG zB bei Aufsichtsräten und beschränkt StPfl werden darüber hinaus aufrechterhalten.

IRd Gesetzgebungsverfahrens wurde aufgrund der Kritik an dem zu hoch empfundenen Steuersatz von 45 % (so ua Albert, FR 2006, 913) dieser auf 30 % gesenkt. Nicht zuletzt wegen des geringen Steuersatzes, aber auch durch eine erhöhte Prüfungstätigkeit im Bereich der Wertabgaben durch die LSt-Außenprüfung wird diese Pauschalbesteuerung in hohem Maße in Unternehmen angewandt. Schließlich führt die Abgeltungswirkung für eine ansonsten bestehende StPfl beim Empfänger zu einem breiten Anwendungsfeld der Vorschrift. Inzwischen liegen erste höchstrichterliche Urteile zu dieser Regelung vor, die den Anwendungsbereich weiter präzisieren.

Zuletzt geändert wurde die Norm durch UntStReisekÄndG vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) mit Wirkung ab 01.01.2014; in Abs 2 S 2 des § 37b EStG heißt es seitdem "In den Fällen des § 8 Abs 2 Satz 2 bis 10…" (statt vorher "… bis 8"). Die Neuregelung erfolgte in Anpassung an die zum selben Zeitpunkt erfolgte Erweiterung des § 8 Abs 2 EStG (zum Ganzen BT-Drucks 17/11217, 7).

 

Rn. 2a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Bedeutung: § 37b EStG, der in der Rspr-Praxis eher selten behandelt wird (dazu auch Herbert, EFG 2020, 1571), knüpft an die Fälle an, in denen Unternehmen ihren Geschäftspartnern und/oder ArbN geldwerte Vorteile zuwenden, sei es etwa zur Pflege geschäftlicher Beziehung, sei es zur Belohnung oder zur Leistungsmotivation. Derartige Zuwendungen stellen idR beim Empfänger stpfl Einnahmen dar; der Sache nach handelt es sich mithin um eine fremde Steuerschuld, nämlich zB die ESt oder KSt der Personen, die durch die von § 37b Abs 1 EStG erfassten Zuwendungen begünstigt und bei Anwendung des § 37b Abs 1 EStG von ihrer eigenen StPfl freigestellt werden (FG BBg vom 19.06.2019, EFG 2019, 1565). Die mit den Zuwendungen verbundenen Intentionen würden nach BFH vom 30.03.2017, BStBl II 2017, 892

Zitat

"vereitelt, hätte der Empfänger Mittel aufzubringen, um seine aus dem Geschenk erwachsende Steuerschuld zu tilgen ("vergiftetes" Geschenk …)".

Das kann – es besteht ein Wahlrecht – der zuwendende Unternehmer durch Anwendung des § 37b EStG abwenden.

Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der ESt zur Wahl. Die pauschale ESt des § 37b EStG ist auch keine Unternehmenssteuer eigener Art, die originär beim Zuwendenden entsteht und deshalb stets als BA abziehbar ist (BFH vom 30.03.2017, aaO).

Einnahmen- und Ausgabenseite sind getrennt zu betrachten; das ESt-Recht kennt kein Korrespondenzprinzip, demzufolge der Empfänger einer Leistung nicht zu versteuern braucht, was der Geber nicht abziehen darf, und – umgekehrt – der Empfänger versteuern muss, was der Leistende von der Bemessungsgrundlage abziehen darf. Eine derart unbedingte wechselseitige Abhängigkeit wäre mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung nicht zu vereinbaren (st Rspr, vgl auch FG Bre vom 21.09.2017, DStRE 2018, 1242). Das bedeutet: Es kommt für die Feststellung einer stpfl Einnahme beim Begünstigten und die Qualifikation zB als Geschenk iSd § 37b Abs 1 Nr 2 EStG nicht darauf an, ob der Zuwendende einen BA-Abzug vornehmen kann.

Liegen die Voraussetzungen d...

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