Rn. 54a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 37b Abs 2 S 3 EStG bleibt § 37a Abs 1 EStG "unberührt". § 3 Nr 38 EStG gewährt einen Steuerfreibetrag von 1 080 EUR, die einem StPfl aus sog Kundenbindungsprogrammen gewährt werden; ergänzend dazu bestimmt § 37a EStG, dass das die Sachprämien gewährende Unternehmen die auf solche für private Zwecke verwendete Sachprämien entfallende ESt in Form einer pauschalen Steuer übernimmt.

Die Regelung des § 37b Abs 2 S 3 EStG führt zu einem Vorrang von § 37a Abs 1 EStG; Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG sind aus dem Anwendungsbereich des (konkurrierenden) § 37b EStG ausgeschlossen (hM, vgl nur Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 78 mwN (August 2023)).

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