Rn. 36

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Um andererseits Zuwendungen an ArbN verbundener Unternehmen nicht besser zu stellen als an eigene ArbN, wurde bei Sachzuwendungen an ArbN verbundener Unternehmen eine Untergrenze eingeführt. Gemäß § 37b Abs 1 S 2 Hs 2 EStG beträgt die Bemessungsgrundlage in diesen Fällen mindestens den sich nach (dem unverändert fortgeltenden) § 8 Abs 3 S 1 EStG ergebenden Wert. Dies ist der um 4 % geminderte Endpreis am Abgabeort; der Freibetrag des § 8 Abs 3 S 2 EStG von EUR 1 080 kann nicht in Abzug gebracht werden. Zuwendungen an eigene ArbN werden mit den Aufwendungen erfasst; würden nun die Zuwendungen an konzernverbundene ArbN generell mit dem Endpreis versteuert werden sollen, käme es zu einer steuerlich nicht gerechtfertigten Differenzierung. Folgendes Bsp macht dies deutlich:

 

Beispiel: Bemessungsgrundlage bei Sachzuwendungen an konzernverbundene ArbN

(1)

Fahrradhersteller Alpha gibt 50 Fahrräder aus eigener Produktion mit Produktionsaufwendungen von je EUR 300 weiter. Der Endpreis am Abgabeort beträgt EUR 500 zzgl EUR 95 USt.

 
Gruppe 1: Geschäftsfreunde Bemessungsgrundlage: EUR 300 zzgl 19 % USt EUR 357,00
Gruppe 2: konzernverbundene ArbN Bemessungsgrundlage: EUR 500 zzgl 19 % USt EUR 595,00
  abzüglich 4 % Minderung   EUR 571,20
Gruppe 3: eigene ArbN Bemessungsgrundlage: EUR 500 zzgl 19 % USt EUR 595,00
  abzüglich 4 % Minderung   EUR 571,20

Wenn keine weiteren Sachzuwendungen in dem Kj vorliegen, die zu einem Überschreiben des Freibetrages von EUR 1 080 führen, wird keine Pauschalsteuer erhoben.

(2)

Pharmaunternehmen Beta gibt 50 Fahrräder mit einem Einkaufspreis von je EUR 400 weiter. Der Endpreis am Abgabeort beträgt EUR 500 zzgl EUR 95 USt.

 
Gruppe 1: Geschäftsfreunde Bemessungsgrundlage: EUR 400 zzgl 19 % USt EUR 476,00
Gruppe 2: konzernverbundene ArbN Bemessungsgrundlage: EUR 400 zzgl 19 % USt EUR 476,00
Gruppe 3: eigene ArbN Bemessungsgrundlage: EUR 400 zzgl 19 % USt EUR 476,00

Würde in dem Fall des Fremdbezugs von Waren und Dienstleistungen (Fall 2) und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG der Endpreis am Abgabeort für konzernverbundene ArbN maßgeblich sein, so käme es zu einer Schlechterstellung gegenüber der steuerlichen Behandlung der eigenen ArbN. Deshalb ist § 37b Abs 1 S 2 Hs 2 EStG auf den Fall zu beschränken, in dem der ArbG Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN herstellt, denn nur in diesem Fall käme es ohne die Sonderregelung S 2 Hs 2 zu einer Besserstellung der konzernverbundenen ArbN.

 

Rn. 37

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Pauschalierung von Zuwendungen an ArbN verbundener Unternehmen iSd §§ 15ff AktG oder § 271 HGB ist unter den Voraussetzungen des § 37b Abs 1 EStG möglich (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 23). Es greifen damit nach Auffassung der FinVerw die Regelungen wie bei Dritten, so dass die explizite Anforderung des § 37b Abs 2 EStG, wonach die Zuwendungen "zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldet" sein muss, nicht greift. Im Umkehrschluss kann durch den Gehaltsverzicht des ArbN einerseits und durch eine Zuwendung des verbundenen Unternehmens andererseits die Pauschalierung möglich sein. Voraussetzung ist ein Vertragsverhältnis zwischen dem verbundenen Unternehmen und dem ArbN. Aber auch ein Rahmenvertrag zwischen dem Dritten und dem ArbG öffnet den Weg zur Pauschalierung (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 11).

Zuwendungen verbundener Unternehmen können auch direkt vom ArbG pauschal besteuert werden, wobei zu beachten ist, dass es sich weiter um eine Zuwendungen iSd Abs 1 des § 37b EStG handelt. Dies kann in Einzelfällen bei der Wahlrechtsausübung bedeutsam sein.

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