Schrifttum:

von Bornhaupt, Freiflüge von ArbN nach dem Miles & More-Programm der Lufthansa als Arbeitslohn?. FR 1993, 326;

Thomas, Die Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen eine gesetzgeberische Glanzleistung?, DStR 1997, 305;

Seibel, Miles & More via Brussels, Versteckte Diskriminierung in § 37a EStG, FR 1997, 889;

Giloy, Pauschalierung der ESt aus Kundenbindungsprogrammen, BB 1998, 717;

Fritsche, Miles & More, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Bonussysteme, BB 1999, 273;

Bauer/Krets, "Miles and More" auf dem arbeitsrechtlichen Prüfstand, BB 2002, 2066;

v Kock, "Meine Meilen, Deine Meilen": Dienstlich erlangte Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen, DB 2007, 462;

Lühn, Bonus-Punkte aus Kundenbindungsprogrammen – Zuordnung und Versteuerung – Lösung der praktischen Schwierigkeiten durch Pauschalversteuerung?, BB 2007, 2713;

Bach, Kundenbindungsprogramme und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs 2 StGB, wistra 2008, 47;Feil/Schaberich, EuGH-Urteil Loyalty Managment UK Ltd (C-53/09) und Baxi Group Ltd (C-55/09) zu bestehenden Kundenbindungsprogrammen, BB 2011, 791;

Robisch, Das EuGH-Urteil v 07.10.2011 zu Kundenbindungsprogrammen und seine praktischen Auswirkungen, DStR 2011, 9;

Kanzler, Die FinVerw als Gesetzgeber: Pauschalierte ESt und LSt als neue Betriebssteuer und Steuerbefreiungen extra legem, FR 2014, 343.

Verwaltungsanweisungen:

FinSen Berlin v 13.03.1995, III B 12 – S 2143–3/93 – (S 2143–1/95), DB 1995, 1310 (Behandlung von Prämien aus den Vielfliegerprogrammen der Luftverkehrsgesellschaften bei der Gewinnermittlung);

FinMin NRW v 03.07.1998, S 2334–3 V B 3 (Lufttransportunternehmen: Sachprämien zum Zweck der Kundenbindung);

OFD D'dorf v 27.04.2004, S 7109 A – St 442, DB 2004, 1072 (Umsatzsteuerliche Behandlung des Lufthansa-Bonusmeilen-Programmes "Miles & More");

FinMin Saarland v 24.10.2005, B/2–4 – 134/05 – S 2334 (Prämienprogramm für Bahnfahrer "bahn.bonus");

BMF v 20.01.2015, BStBl I 2015, 143 Tz 2a (ArbN von Dritter Seite eingeräumte Rabatte);

Gleichlautende Ländererlasse v 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 (Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn und ESt);

OFD Ffm v 23.08.2020, S 2234 A – 90 – St 212 (Liste der Unternehmen, die am Pauschalierungsverfahren nach § 37a EStG teilnehmen oder selbst Prämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen anbieten (Stand 17.06.2021));

H 37a LStH 2021.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 37a Abs 1 S 1 EStG bestimmt, dass auf Antrag des Unternehmens, das Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG gewährt, eine Pauschalierung der ESt für den nicht steuerfreien Teil der Prämien erfolgen kann, sofern das FA dies zulässt.

§ 37a Abs 1 S 2 EStG bestimmt als Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt den gesamten Wert der Prämien, der den im Inland ansässigen StPfl zufließt.

§ 37a Abs 1 S 3 EStG bestimmt die Höhe des Pauschsteuersatzes mit 2,25 %.

§ 37a Abs 2 S 1 EStG bestimmt die sinngemäße Anwendung des § 40 Abs 3 EStG auf die pauschale ESt.

Nach § 37 Abs 2 S 2 EStG hat das Unternehmen, das die Sachprämie gewährt, die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

§ 37a Abs 3 S 1 EStG bestimmt das Betriebsstätten-FA des Unternehmens (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) als örtlich zuständiges FA, das über den Antrag entscheidet.

Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten-FA, bestimmt § 37a Abs 3 S 2 EStG, dass das FA der Betriebsstätte zuständig ist, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.

Aus § 37a Abs 3 S 3 EStG ergibt sich die zeitliche und sachliche Wirkung der Genehmigung zur Pauschalierung.

§ 37a Abs 4 EStG bestimmt zum einen, dass die pauschale ESt als LSt gilt, und regelt ergänzend die Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der pauschalen ESt.

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 37a EStG wurde, ebenso wie § 3 Nr 38 EStG, durch das JahressteuerG 1997 (JStG 1997) v 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) mWv 01.01.1997 eingeführt. Eine Anwendung für zurückliegende Zeiträume war möglich, wenn der Antrag bis zum 30.06 1997 gestellt wurde. Der Pauschsteuersatz betrug 2 %; er wurde mit dem HBeglG 2004 v 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) iRd Subventionsabbaus (BT-Drucks 18/13456, 358) auf 2,25 % heraufgesetzt. Das HBeglG wurde durch das BestG-HBeglG 2004 v 05.04.2111, BGBl I 2011, 554 erneut erlassen, da das BVerfG v 08.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 das HBeglG 2004 durch Beschluss für formell verfassungswidrig erklärt hatte.

C. Bedeutung des § 37a EStG, materielle Rechtslage, Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Unionsrecht

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die gesetzliche Regelung dient der pauschalen Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen. Sie ist vor allem auf Bonus-Meilen von Fluggesellschaften zugeschnitten (zB Miles & More der Lufthansa AG). Derartige Bonus-Meilen gibt es bei fast allen Fluggesellschaften; aber auch die Deutsche Bahn ("bahn bonus"), Hotelketten und Kreditkartenunternehmen etc legen zum Zwecke der Kundenbindung Programme auf, mit denen sie ihren Kunden Prämien gewähren.

Die pauschale Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen dient der Vermeidung erheblicher Wettbewerbsnachteile deutscher Dienstle...

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